Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 56/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-03-17
Aktenzeichen: 19 B 56/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0317.19B56.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 46 Abs 1 S 3
Leitsätze
Das Tatbestandsmerkmal "in der Regel" in § 46 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW ist dahin auszulegen, dass ein Schulwechsel während des Schuljahres nur aus wichtigem Grund zulässig ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.