Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 667/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-09-29
Aktenzeichen: 6 B 667/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0929.6B667.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: GO NRW § 62 Abs. 1; GO NRW § 73 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1
Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Beigeordneten, der sich gegen den Neuzuschnitt seines Geschäftsbereichs wendet.
Der Neuzuschnitt des Geschäftsbereichs seines Geschäftsbereichs ist kein Verwaltungsakt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.