Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2512/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-04-05
Aktenzeichen: 19 A 2512/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0405.19A2512.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art. 3 Abs. 1; SchulG NRW § 8 Abs. 1 Satz 1; SchulG NRW § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 bis 8; SchulG NRW § 97 Abs. 1 Satz 1; SchfkVO § 8 Abs. 2 Satz 2; SchfkVO § 20 Abs. 2
Leitsätze
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Der nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW für die Fahrkostenerstattung an Schüler der Berufskollegs maßgebende Begriff der „Berufskollegs in Vollzeitform gemäß § 22“ erfasst in Anlehnung an § 8 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW die in § 22 SchulG NRW genannten vollzeitschulischen Bildungsgänge des Berufskollegs, bei denen sich der schulische Unterricht grundsätzlich ganztägig über mindestens fünf Wochentage je Unterrichtswoche erstreckt.
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Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Fahrkostenerstattung an Schüler von Berufskollegs daran zu knüpfen, dass sie einen vollzeitschulischen Bildungsgang im Sinn von § 22 SchulG NRW besuchen, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.118,00 Euro festgesetzt.