Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 210/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-06-01
Aktenzeichen: 6 B 210/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0601.6B210.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO §123; StudO BA Teil A § 13 Abs. 5; StudO BA Teil B § 6 Abs. 7
Leitsätze
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- Erfolgreiche Beschwerde eines Kommissaranwärters, der im vorläufigen Rechtsschutz nach Feststellung des letztmaligen Nichtbestehens einer Modulprüfung in der fachpraktischen Studienzeit unter anderem die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs begehrt.
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- Zur Anzahl der an einer dienstlichen Bewertung im Fall der Wiederholungsprüfung zu beteiligenden Prüfer.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
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den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung der Prüfungsleistung in Form der dienstlichen Bewertung im Modul HS 2.7 zum nächstmöglichen Wiederholungstermin im letzten Wiederholungsversuch zuzulassen,
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ihm vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 2 K 467/22 und vorbehaltlich einer vorherigen Beendigung der Ausbildung aus anderen Gründen unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen
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und ihn vorläufig der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen erneut zur Ausbildung zuzuweisen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.