Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 938/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-10-20
Aktenzeichen: 19 B 938/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1020.19B938.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: VO (EU) 2019/1157 Art 3 Abs 5 Satz 1; PAuswG § 5 Abs 5 Nr 3; PAuswG § 5 Abs 9
Leitsätze
Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren sind die unionsrechtliche Verpflichtung zur Speicherung von zwei Fingerabdrücken in einem hochsicheren Speichermedium nationaler Personalausweise aus Art. 3 Abs. 5 Satz 1 VO (EU) 2019/1157 und die darauf beruhende Verpflichtung im nationalen Recht aus § 5 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 9 PAuswG mit höherrangigem Unionsrecht vereinbar.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.