Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 771/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-12-15
Aktenzeichen: 19 E 771/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1215.19E771.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: PAuswG § 31 Abs 2 Satz 6; BGebG § 9 Abs 5; PAuswGebV § 1 Abs 6
Leitsätze
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf gebührenfreie Ausstellung eines Personalausweises wegen Bedürftigkeit nach § 31 Abs. 2 Satz 6 PAuswG, § 9 Abs. 5 BGebG, § 1 Abs. 6 PAuswGebV entfällt in der Regel, wenn sich die Personalausweisbehörde bereiterklärt, den beantragten Personalausweis zunächst ohne Entrichtung der Gebühr auszustellen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.