Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 756/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-01-16
Aktenzeichen: 19 E 756/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0116.19E756.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 48 Abs. 2 Satz 2; APO-BK § 8 Abs. 1
Leitsätze
Voraussetzung für den Anspruch eines Schülers oder Prüflings auf ein Überdenken der Bewertung seiner Leistungen ist, dass er gegen einzelne prüfungsspezifische Wertungen substantiierte Einwände erhebt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.