Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 931/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-03-13
Aktenzeichen: 19 E 931/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0313.19E931.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2
Leitsätze
Es begegnet keinen Bedenken, den Vorschlag in Nr. 38.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 trotz des dortigen Klammerzusatzes „Klage der Eltern bzw. Schüler“ auch für die Klage einer öffentlichen Schulträgerin auf Genehmigung einer Schulerrichtung durch die Schulaufsicht heranzuziehen, da die Interessenlage vergleichbar ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.