Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 379/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-07-08
Aktenzeichen: 18 B 379/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0708.18B379.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Leitsätze
Eine Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass die Wohnsitznahme die Erreichung aller drei Integrationskriterien der Nummern 1 bis 3 der Vorschrift (Versorgung mit angemessenem Wohnraum, Erwerb ausreichender mündlicher Deutschkenntnisse und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) erleichtern kann; dies ist nicht der Fall, wenn eines dieser Kriterien bereits erfüllt ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.