Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 3132/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-10-18
Aktenzeichen: 19 A 3132/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1018.19A3132.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art 12; HG NRW § 66 Abs 2
Leitsätze
Hochschulen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, beim Erlass von Diplomierungssatzungen eine Möglichkeit zur Nachdiplomierung für sog. Altfälle vorzusehen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 15.000,00 Euro festgesetzt.