Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 16 B 998/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-10-30
Aktenzeichen: 16 B 998/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1030.16B998.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Normen: StVg § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; StVG § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Leitsätze
Zuwiderhandlungen, die von einem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG begangen werden, sind auch dann gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG beachtlich, wenn eine verkehrspsychologische Beratung des Fahrerlaubnisinhabers im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung noch nicht abgeschlossen ist.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. August 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.