Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 6 E 333/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-02-20
Aktenzeichen: 6 E 333/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0220.6E333.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: GKG § 52 Abs. 6; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze
Eine Teilzeitbeschäftigung führt wegen der bei der Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.