Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 2009/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-06-23
Aktenzeichen: 20 A 2009/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0623.20A2009.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: GG Art. 20a; TierSchG § 16a; TierschutzVMG NRW § 1 Abs. 1; TierschutzVMG NRW § 4 Abs. 2
Leitsätze
Das Außerkrafttreten des TierschutzVMG NRW hat zur Folge, dass etwaige durch das TierschutzVMG NRW bis zu seinem Außerkrafttreten vermittelten Rechte erloschen sind. Das gilt beim Verbandsklagerecht nach § 1 Abs. 1 TierschutzVMG NRW auch für Verbandsklagen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes rechtshängig waren (wie OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.