Testo completo
Oberverwaltungsgericht NRW — 18 E 653/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-11-10
Aktenzeichen: 18 E 653/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1110.18E653.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Leitsätze
Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Begründung ab, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, kommt es für die Unanfechtbarkeit der Ablehnungsentscheidung nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht darauf an, ob diese Begründung inhaltlich zutreffend ist.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.