Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-29, 13 E 570/25

13 E 570/25Tribunale amministrativo29 lug 2026

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 E 570/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-29

Aktenzeichen: 13 E 570/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0729.13E570.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Juli 2025 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

G r ü n d e:

Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Die mit der Beschwerde angefochtene erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist auf der Grundlage von § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter getroffen worden. Diese Entscheidung steht für die Zwecke des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG einer Einzelrichterentscheidung im Sinne von § 6 VwGO gleich.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 13 E 737/18 -, juris, Rn. 1 f., m. w. N.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert in nicht zu beanstandender Weise auf 710.891,55 Euro festgesetzt. Eine Herabsetzung des Streitwerts ist nicht veranlasst.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsge­richtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert entspricht dem von der Klägerin angegebenen wirtschaftlichen Interesse.

Die Tatsache, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auch Gegenstand eines weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (18 K 6503/19) gewesen ist, führt entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht zur Herabsetzung des Streitwerts im vorliegenden Verfahren. Die Vorschrift des § 39 GKG, welche in demselben Verfahren die Addition der Werte mehrerer Streitgegenstände anordnet und Ausnahmen hiervon zulässt, etwa gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG für den Fall, dass Klage und Widerklage oder Haupt- und Hilfsanspruch denselben Gegenstand betreffen, oder gemäß dem Grundsatz, dass wirtschaftliche (Teil-)Identität eine Zusammenrechnung verbietet, gilt für die Geltendmachung mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren.

Vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 -IV ZR 477/15 -, juris, Rn. 13; vgl. zum Begriff „desselben Verfahrens“ Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, § 39 GKG, Rn. 19.

Wird dagegen in mehreren Verfahren jeweils ein eigenständiger Streitgegenstand geltend gemacht, so ist nach allgemeinen Grundsätzen in jedem Verfahren der Wert dieses Streitgegenstands festzusetzen. Ob und in welchem Umfang die Streitgegenstände der verschiedenen Verfahren wirtschaftlich oder sogar tatsächlich und rechtlich identisch sind, ist nicht entscheidend.

Vgl. BFH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - X E 5/09 -, juris, Rn. 6 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. August 2020 - Kart 2/20 (V) -, juris, Rn. 64.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen. Diesen lagen jeweils nicht verschiedene Verfahren zugrunde, sondern mehrere Ansprüche innerhalb desselben Verfahrens.

Vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09 -, juris (Haupt- und Hilfsantrag); Saarl. OLG, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 5 W 10/20 -, juris.

Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

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