Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-12, 4 A 2463/25

4 A 2463/25Tribunale amministrativo12 ago 2026

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 2463/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-12

Aktenzeichen: 4 A 2463/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0812.4A2463.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Die Berufung des Beklagten ­gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 31.7.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Gründe

Gründe: Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache aus den vom Beklagten dargelegten Gründen jedenfalls besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht hat (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), lassen seine Darlegungen sinngemäß auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache erkennen. Einer ausdrücklichen Benennung dieses Zulassungsgrunds bedarf es nicht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.10.2017 - 4 A 480/14 -, juris, Rn. 1.

Das Verfahren kann dem Senat zunächst Anlass geben zu klären, ob die Bezirksregierung berechtigt war, mit Schlussbescheid vom 11.6.2024 den Antrag des Klägers vom 25.2.2021 auf Gewährung einer Neustarthilfe abzulehnen, nachdem sie bereits mit Bescheid vom 26.2.2021 eine Neustarthilfe als Betriebskostenpauschale in Höhe von 7.500,00 Euro für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung bewilligt und zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt hatte, auch wenn seinerzeit der konkrete Umsatz während der Laufzeit noch nicht feststand.

Auch wenn die Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung erfolgt war, war eine vom Bewilligungsbescheid abweichende Regelung im Schlussbescheid - außer in den Fällen der §§ 48, 49 VwVfG NRW - nur zulässig, wenn sie aus den Gründen erging, wegen derer die frühere Bewilligung unter Vorbehalt der späteren Festsetzung gestellt und damit auf eine Ergänzung durch einen weiteren Verwaltungsakt angelegt war.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 14, 17.

Die Behörde darf also nicht ohne Weiteres im Rahmen der Schlussfestsetzung ihr Bewilligungsermessen neu ausüben, nur weil sie Corona-Hilfen zunächst nur vorläufig bewilligt hat, wenn die Bewilligung bereits bindende Festlegungen enthält.

So schon OVG NRW, Beschluss vom 17.6.2026 - 4 E 620/25 -, juris, Rn. 9 f., m. w. N.

Hiergegen könnte die Bezirksregierung verstoßen haben. Zwar war die Neustarthilfe ausweislich des Bewilligungsbescheids zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt worden, auch wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit von Januar bis Juni 2021 noch nicht feststand. Dennoch war die Bewilligung nicht unter den Vorbehalt der vollständig neuen detaillierteren Antragsprüfung gestellt worden, sondern nur unter den Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der durch Selbstprüfung vorgesehenen Endabrechnung, sobald auf der Grundlage der Angaben zur Endabrechnung der konkrete Umsatz während der Förderperiode aus Sicht der Behörde ausreichend verlässlich feststehen würde. Die Schlussfestsetzung hatte im Rahmen der bindenden Festlegungen des vorläufigen Bewilligungsbescheids auf der Grundlage der Endabrechnung zu erfolgen. Nur wenn der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen sollte als die bereits ausgezahlte Vorschusszahlung, war nach den Bestimmungen unter Nr. 3 der Nebenbestimmungen die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen, worauf der Kläger bereits bei Antragstellung hingewiesen worden war.

Die Bewilligungsstelle hat sich im Bewilligungsbescheid vom 26.2.2021 unter Nr. 3 und 11 der Nebenbestimmungen zwar auch vorbehalten, dem Kläger die Bereithaltung und Vorlage weiterer Unterlagen, die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe von Bedeutung sind, aufzuerlegen und im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung dieser Voraussetzungen vorzunehmen. Hinsichtlich der dadurch eröffneten Möglichkeit einer nachträglichen Prüfung der Voraussetzungen der Förderung wie der Antragsberechtigung oder der Höhe der Vergleichsumsätze, die bei Erlass des Bewilligungsbescheids schon feststanden, war die Bewilligung aber ungeachtet bestehender Unsicherheiten nicht ersichtlich vorläufig und auf eine Ergänzung durch einen weiteren endgültigen Verwaltungsakt angelegt.

Vgl. im Ergebnis ähnlich VG Hamburg, Urteil vom 8.5.2024 - 16 K 2025/23 -, juris, Rn. 42 ff.; a. A. VG Düsseldorf, Urteil vom 9.7.2026 - 9 K 997/25 -, juris = www.nrwe.de, Rn. 53 ff.

Die Pflicht zur Vorlage der vorgenannten Unterlagen sollte den Bewilligungsempfängern nach stichprobenartigen Prüfungen nur verdachtsabhängig in Einzelfällen, nicht aber in jedem Fall vor Schlussbescheidung tatsächlich abverlangt werden [vgl. so ausdrücklich Buchstabe A Ziffer 9 Abs. 1 der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“) - Förderrichtlinie -]. Auch bedurfte es keiner endgültigen Festsetzung dahingehend, dass die Bewilligungsbehörde keine Zweifel mehr an der Antragsberechtigung oder der Höhe der Vergleichsumsätze hatte, sei es, weil die Angaben ihr aus sich heraus schlüssig erschienen, sei es, weil sie nachträglich belegt werden konnten. Auf eine endgültige Ergänzung durch die vorbehaltene Nachprüfung, auf die jeder Adressat auch einen Anspruch hatte,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 22,

angelegt war die Bewilligung in jedem Fall (nur) hinsichtlich der formularmäßig abzugebenden Endabrechnung, insbesondere mit Blick auf die darin abgefragten Umsätze im Förderzeitraum, die bei Bewilligung noch nicht feststanden oder zumindest der Bewilligungsbehörde nicht bekannt waren. Auch wenn die Bewilligung ohne nähere Prüfung der Voraussetzungen für die Förderung allein auf der Grundlage der Antragsangaben erfolgt war, hat die hiernach verbleibende Unsicherheit hinsichtlich der Antragsberechtigung die Behörde zur Verfahrensvereinfachung gerade nicht dazu veranlasst, den Förderempfängern in der Bewilligung abzuverlangen, zusammen mit der Endabrechnung in jedem Fall Nachweise zur Antragsberechtigung, zu den Vergleichsumsätzen und den Umsätzen im Förderzeitraum einzureichen, und die Bewilligung unter den Vorbehalt auch dieser Nachweiserbringung und ihrer Prüfung zu stellen. Dem Bewilligungsbescheid dürfte sich deshalb auch durch Auslegung nicht entnehmen lassen, dass der Beklagte den bereits vorläufig bewilligten Zuwendungsantrag gerade im Wege der Schlussfestsetzung ohne Weiteres ablehnen kann, wenn der Kläger nach Einreichung der Endabrechnung einer im Einzelfall erfolgenden nachträglichen Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen nicht nachkommt und deshalb unklar bleibt, ob die Antrags- und Endabrechnungsangaben zutreffend gewesen sind. Etwas anderes dürfte sich auch nicht aus der nicht unmittelbar für das Außenverhältnis zum Kläger maßgeblichen verwaltungsinternen Bestimmungen in Buchstabe A Ziffer 2 Abs. 1, Ziffer 2 Abs. 8a und 9 sowie Ziffer 8 und 9 der Förderrichtlinie ergeben. Selbst wenn die dort genannten Bestimmungen insofern mittelbar zur Auslegung des in dieser Frage nicht ausreichend klaren Bewilligungsbescheids herangezogen werden könnten,

vgl. zu den Auslegungsmaßstäben, OVG NRW, Urteil vom 17.3.2023 - 4 A 1986/22 -, juris, Rn. 140 f., m. w. N., siehe auch BVerwG, Urteil vom 25.5.2022 - 8 C 11.21 -, juris, Rn. 13,

ergäbe sich daraus nicht ohne Weiteres, dass der Beklagte in der erfolgten Weise zur Ablehnung des bereits dem Grunde nach vorläufig bewilligten Antrags nur deshalb berechtigt gewesen sein könnte, weil nach Abgabe der Endabrechnung im Wege der Selbstprüfung über das Antragsportal ergänzend angeforderte Unterlagen zur nachträglichen Prüfung der Antragsberechtigung oder der Richtigkeit weiterer Angaben nicht innerhalb einer nicht aus dem Bescheid und aus der Förderrichtlinie ersichtlichen und in der späteren Verwaltungspraxis faktisch als Ausschlussfrist gehandhabten Frist vorgelegt worden sind. Letztlich dürfte die Auslegung des Bescheids zumindest nicht ausreichend zweifelsfrei ergeben, ob in einem solchen Fall eine einfache Antragsablehnung und Rückforderung gerade durch Schlussfestsetzung oder eine etwa beabsichtigte Rückforderung erst durch Widerruf oder Rücknahme im Rahmen der §§ 48, 49 VwVfG NRW verbindlich festzulegen wäre. Unklarheiten bei der Auslegung des Bewilligungsbescheids gehen zu Lasten der Behörde.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.3.2023 - 4 A 1986/22 -, juris, Rn. 140 f., m. w. N.

Der Bescheid vom 26.2.2021 lässt auch unter Berücksichtigung der Angaben im Antrag und in der Förderrichtlinie sowie der seinerzeit verfügbaren FAQ vom 25.2.2021 nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont für den Begünstigten mithin insgesamt voraussichtlich nicht hinreichend klar erkennen, dass und ggf. unter welchen Voraussetzungen auch die ausbleibende Beantwortung nachträglicher Fragen hinsichtlich der ordnungsgemäß abgegebenen Endabrechnung durch Selbstprüfung die Behörde zu einer Schlussfestsetzung auf Null berechtigen soll. Hiervon unabhängig ist die hier nicht streitgegenständliche Frage zu beurteilen, ob der Beklagte bei etwaigen Auflagenverstößen in Gestalt der Nichtvorlage angeforderter Unterlagen befugt ist, ein eigenständiges Verwaltungsverfahren anzustrengen, an dessen Ende - auch unabhängig von einer Schlussfestsetzung - der Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 26.2.2021 wegen eines Auflagenverstoßes stehen könnte (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW).

Ausgehend davon könnte die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob den Kläger die bis heute nicht beantworteten Aufforderungen zur Nachreichung von Unterlagen seinerzeit per E-Mail erreicht haben, rechtlich unerheblich sein. Zunächst muss geklärt werden, ob der Bewilligungsbescheid dem Kläger hinsichtlich seiner Antragsberechtigung dem Grunde nach und hinsichtlich der Berechnungsmodalitäten für die Schlussabrechnung bereits eine gesicherte Rechtsposition vermittelt hat, die nicht im Wege einer schlichten Antragsablehnung im Rahmen eines Schlussbescheids nur deshalb hätte entzogen werden dürfen, weil auf die Antragsberechtigung, den Vergleichsumsatz und die Endabrechnung bezogene ergänzende Unterlagen auf nachträgliche Anforderung der Behörde nicht schon vor Erlass eines Schlussbescheids vorgelegt worden waren.

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