Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-13, 5 B 822/26

5 B 822/26Tribunale amministrativo13 ago 2026

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 B 822/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-13

Aktenzeichen: 5 B 822/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0813.5B822.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe: Der Senat entscheidet entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO über die Beschwerde durch den Be­richterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.

Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die durch den Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Gelsenkirchen 19 K 2541/26) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. März 2026 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Feststellung der individuellen Gefährlichkeit des Großen Münsterländers „A.“ nach Aktenlage offensichtlich rechtmäßig ist und zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.

Allein die Tatsache, dass - wie hier - ein Mensch gebissen wurde, ohne dass dies zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, reicht für die individuelle Gefährlichkeitsbegründung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW aus.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2025 - 5 B 1229/25 -, NWVBl. 2026, 152, juris, Rn. 9.

Dabei hat das Verwaltungsgericht in Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2025 - 5 B 1186/24 -, juris, Rn. 15, vom 24. Oktober 2018 - 5 B 825/18 -, juris, Rn. 7, vom 20. November 2014 - 5 A 2548/13 -, juris, Rn. 9 ff., vom 20. April 2012 - 5 B 1305/11 -, juris, Rn. 6 f. m. w. N.,

zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet war, der Einschätzung der Amtstierärztin vom 14. Mai 2025 zu folgen, „A.“ werde auf der Grundlage des während der Überprüfung gezeigten Verhaltens zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW beurteilt. Der Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt und dessen Beurteilung kommt keine konstitutive Bedeutung zu; es handelt sich nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW um ein bloßes Verfahrenserfordernis. Sie dient im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Für die Feststellung der Gefährlichkeit ist der amtliche Tierarzt nicht zuständig. Diese hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Vorliegend ist die Stellungnahme der Amtstierärztin vom 14. Mai 2025, die auf ihrer Begutachtung des Hundes vom 8. Mai 2025 beruht, für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, ob der Hund einen Menschen gebissen hat, ohne dass dies zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, unergiebig. Dazu hat die Amtstierärztin ausgeführt, dass im Nachgang nicht mehr beurteilt werden könne, warum genau der Beißvorfall mit der Spaziergängerin am 11. November 2024 passiert sei. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW aufgrund dieses Beißvorfalls erfüllt sind, lässt sich aber unabhängig davon feststellen. Der Antragsteller räumt deren Vorliegen selbst ein; Gegenteiliges ist auch sonst nicht ersichtlich.

Soweit der Senat ferner entschieden hat, dass der Abschluss der amtstierärztlichen Begutachtung eine Zäsur bilde,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2018 - 5 B 99/18 -, juris, Rn. 5, vom 22. November 2016 - 5 B 629/16 - juris, Rn. 6 ff., und vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris, Rn. 14 ff.,

folgt daraus nichts anderes. Die amtstierärztliche Begutachtung stellt lediglich insofern eine Zäsur dar, als die Behörde anschließend regelmäßig eine abschließende Entscheidung darüber treffen wird, ob gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wird oder nicht. Davor konnte sie zunächst nur vorläufige Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr, etwa die Anordnung eines vorläufigen Leinen- und/oder Maulkorbzwangs, treffen. Anders als hier ist in den zitierten Fällen eine abschließende Entscheidung über dauerhafte bzw. zumindest längerfristige Maßnahmen der Gefahrenabwehr schon vor vollständiger Sachverhaltsaufklärung ergangen.

Der Beschwerde verhilft schließlich der sinngemäße Einwand nicht zum Erfolg, die Gefährlichkeitsfeststellung sei unter Berücksichtigung des amtstierärztlichen Gutachtens jedenfalls zwischenzeitlich unverhältnismäßig geworden, nachdem „A.“ seit dem Beißvorfall vor über anderthalb Jahren in keinerlei Hinsicht mehr auffällig geworden sei. Zwar mag es Situationen geben, in denen nach einem einmaligen Verhalten, welches einen der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW verwirklicht, aufgrund Zeitablaufs, des Alterungsprozesses des Hundes bzw. ergriffener und/oder durch den Amtsveterinär nachvollzogener Trainingsmaßnahmen die Gefährlichkeit des Hundes entfallen kann. In einer solchen Situation gebietet es der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und nach pflichtgemäßen Ermessen über die Aufhebung der Gefährlichkeitsfeststellung zu entscheiden. Hierbei wird insbesondere das Gewicht des bei dem anlassgebenden Vorfall verletzten Rechtsguts in die Ermessenserwägungen einzustellen sein. Das Vorstehende gebietet die Überprüfung des hierauf gestützten Dauerverwaltungsakts. Einen entsprechenden Antrag wird grundsätzlich der Hundehalter unter Vorlage entsprechender Nachweise stellen müssen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 - 5 A 4519/19 -, juris, Rn. 7 ff.

Vorliegend bedarf keiner Entscheidung, ob die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Gefährlichkeitsfeststellung in Betracht kommt, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Unabhängig davon, dass der Antragsteller soweit ersichtlich schon keinen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt hat und daraufhin das Verwaltungsverfahren wiederaufgegriffen worden wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Gefährlichkeitsfeststellung nach dem vorgenannten Maßstab nicht mehr gerechtfertigt wäre. Es handelt sich bereits um keinen einmaligen Beißvorfall. Im Verwaltungsvorgang ist ein weiterer Beißvorfall vom 3. Juni 2018 dokumentiert, bei dem „A.“ einen anderen Hund gebissen hat. Bei dem Beißvorfall vom 11. November 2024 wurde zudem ein gewichtiges Rechtsgut erheblich verletzt, indem die geschädigte Spaziergängerin eine Handverletzung davontrug, die eine mehrtägige stationäre Behandlung erforderte. Im Übrigen sind auch unter Berücksichtigung der aufgrund der Begutachtung vom 8. Mai 2025 getroffenen amtstierärztlichen Feststellungen keine wesentlichen alters- oder trainingsbedingten Verhaltensänderungen des Hundes „A.“ dargelegt oder sonst erkennbar, die eine Aufhebung der Gefährlichkeitsfeststellung gerechtfertigt erscheinen lassen könnten. Die Amtstierärztin hat festgestellt, dass die Bindung von „A.“ an den Antragsteller als Halter nicht ausreichend erscheine, dass „A.“ bei den zwei dokumentierten Beißvorfällen nicht ausreichend im Gehorsam des jeweiligen Gassigängers gestanden habe und dass an der Auslastung des Hundes unbedingt gearbeitet werden müsse. Dass insoweit durch entsprechende Trainingsmaßnahmen nachhaltig Abhilfe geschaffen wurde, legt der Antragsteller nicht dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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