Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-14, 8 E 520/26

8 E 520/26Tribunale amministrativo14 ago 2026

Regest

Zur Erfüllung der im Senatsurteil vom 28.9.2023 - 8 A 2519/18 - rechtskräftig titulierten Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um gesundheitsgefährdenden, 60 dB(A) in der lautesten Nachtstunde überschreitenden Lärm an den Wohnungen von Anwohnern zu unterbinden, reicht es nicht aus, dass die Vollstreckungsschuldnerin überhaupt mit dem Ziel der Erfüllung der ihr auferlegten Verpflichtung tätig wird; sie schuldet vielmehr den Erfolg diesbezüglicher Bemühungen.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 E 520/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-14

Aktenzeichen: 8 E 520/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0814.8E520.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: § 60 VwVG NRW; § 64 VwVG NRW; TA Lärm

Leitsätze

Zur Erfüllung der im Senatsurteil vom 28.9.2023 - 8 A 2519/18 - rechtskräftig titulierten Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um gesundheitsgefährdenden, 60 dB(A) in der lautesten Nachtstunde überschreitenden Lärm an den Wohnungen von Anwohnern zu unterbinden, reicht es nicht aus, dass die Vollstreckungsschuldnerin überhaupt mit dem Ziel der Erfüllung der ihr auferlegten Verpflichtung tätig wird; sie schuldet vielmehr den Erfolg diesbezüglicher Bemühungen.

Tenor

Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juli 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.

Gründe

Gründe: Die zulässige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat gegen die Vollstreckungsschuldnerin zu Recht das mit Beschluss vom 4. März 2026 - 9 M 37/25 - (OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2026 - 8 E 236/26 -) angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro festgesetzt.

Mit dem genannten Beschluss hat das Verwaltungsgericht der Vollstreckungsschuldnerin für den Fall, dass sie ihrer Verurteilung zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen zum Schutz der Vollstreckungsgläubiger vor Lärm aus dem Senatsurteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, das seit dem 11. September 2024 rechtskräftig ist, nicht bis zum 15. Mai 2026 nachkommt, ein Zwangsgeld angedroht. Die Festsetzung des Zwangsgeldes hat das Verwaltungsgericht in dem hier angefochtenen Beschluss vom 15. Juli 2026 damit begründet, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihren rechtskräftig titulierten Verpflichtungen nicht innerhalb der gesetzten Frist - und auch nicht bis zur Entscheidung der Kammer über die Zwangsgeldfestsetzung - nachgekommen ist.

Die Zwangsgeldfestsetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dazu nimmt der Senat vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Aus der Beschwerdebegründung folgt nichts Gegenteiliges.

Wie der Vollstreckungsschuldnerin hinlänglich bekannt ist, haben die Vollstreckungsgläubiger nach dem Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 - erstens - einen rechtskräftig titulierten, gebundenen Anspruch auf Einschreiten der Vollstreckungsschuldnerin, soweit durch die vom Brüsseler Platz herrührenden Geräuschimmissionen die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 60 dB(A) während der lautesten Nachtstunde überschritten ist.Unterhalb der Grenze der Gesundheitsgefahr ist die Vollstreckungsschuldnerin - zweitens - ebenfalls rechtskräftig dazu verpflichtet, ermessensfehlerfrei darüber zu entscheiden, ob und bejahendenfalls welche weiteren Maßnahmen sie zur weiteren Absenkung des Beurteilungspegels auf 45 dB(A) während der lautesten Nachtstunde ergreift.

Keiner dieser Verpflichtungen ist die Vollstreckungsschuldnerin nachgekommen.

  1. Die Vollstreckungsschuldnerin hat - trotz sicherlich hinsichtlich der Reduzierung der Lärmbelastung festzustellender Fortschritte - bislang gesundheitsgefährdende, die Schwelle von 60 dB(A) überschreitende Lärmbelastungen an dem hier maßgeblichen Immissionsort nicht wirksam unterbunden.

a) Sie stellt im Beschwerdeverfahren nicht infrage, dass die von ihr selbst vorgelegten Messergebnisse an der Wohnung der Vollstreckungsgläubiger auch noch nach Ablauf der mit der Zwangsgeldandrohung gesetzten Frist an mehreren Tagen bzw. in mehreren Nächten in der lautesten Nachtstunde Überschreitungen von 60 dB(A) ergeben haben, nämlich jedenfalls am 29. Mai 2026 und am 30. Mai 2026. Geräuschbelastungen dieser Höhe zur Nachtzeit sind als gesundheitsgefährdend anzusehen, wie der Senat im Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 - ausgeführt hat. Der Vortrag in der Beschwerdebegründung, dass die Überschreitungen nur „geringfügig“ seien und die Lärmschwelle an etlichen Tagen eingehalten worden sei, liegt angesichts des Umstands, dass es sich hier um Gesundheitsgefährdungen und nicht lediglich um seltene Ereignisse, sondern um sich seit Jahren wiederholendes Geschehen auf dem Brüsseler Platz handelt, schon für sich genommen neben der Sache. Dasselbe gilt für den Vortrag in der Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht hätte ältere, den Immissionswert von 60 dB(A) knapp unterschreitende Messwerte berücksichtigen müssen. Die Vollstreckungsschuldnerin ist verpflichtet, gesundheitsgefährdende nächtliche Lärmbelastungen dauerhaft zu unterbinden und nicht nur dafür zu sorgen, dass solche Belastungen seltener auftreten.

Schon deshalb reicht zur Erfüllung der rechtskräftig titulierten Verpflichtung die Ankündigung der Vollstreckungsschuldnerin nicht aus, die bisher ergriffenen Maßnahmen durch weitere Messungen zu evaluieren und bei Feststellung der Überschreitung des Wertes von 60 dB(A) weitere Maßnahmen zu ergreifen. Die auch aus ihrer Sicht bestehende Erforderlichkeit „weitere[r] Schritte für eine dauerhafte Unterschreitung dieses Wertes“ bestätigt vielmehr, dass die Verpflichtung gerade nicht erfüllt ist. Sie ist entgegen ihrem Vortrag in der Beschwerdebegründung auch nicht lediglich verpflichtet, „überhaupt mit dem Ziel tätig zu werden“, dass die Geräuschimmissionen in der lautesten Nachtstunde auf einen Wert unter 60 dB(A) reduziert werden. Sie schuldet vielmehr den Erfolg diesbezüglicher Bemühungen. Insofern geht auch ihr Einwand, dass ihr keine Untätigkeit nachgewiesen werden könne, fehl.

b) Zur Vermeidung von Missverständnissen merkt der Senat mit Blick auf das Beschwerdevorbringen an, dass seine Ausführungen zur Erforderlichkeit eines Gesamtkonzepts in dem zugrunde liegenden Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 350, keine eigenständige, neben die Unterbindung unzumutbaren Lärms tretende Verpflichtung begründen. Sie weisen vielmehr darauf hin, dass der den Vollstreckungsgläubigern geschuldete Erfolg der Bemühungen - Reduzierung der Lärmbelastung auf ein zumutbares Maß - aller Voraussicht nach nicht ohne eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung und ein zwischen den beteiligten Fachämtern abgestimmtes, koordiniertes Vorgehen zu erreichen sein wird.

Aus diesem Grund können die Ausführungen der Vollstreckungsschuldnerin zu einem bereits erstellten Konzept für sich auch nicht die Annahme der Erfüllung ihrer Verpflichtung begründen. Denn angesichts der weiterhin festgestellten Überschreitungen belegt dieses Konzept gerade keine wirksame Sicherstellung, dass die Zumutbarkeitsschwelle zukünftig und dauerhaft eingehalten wird.

Unabhängig davon wirft die Kommunikation der Vollstreckungsschuldnerin in der Öffentlichkeit einerseits und im Beschwerdeverfahren andererseits Zweifel an dem Bestehen der von ihr behaupteten internen Kommunikation zwischen den Fachämtern auf. So hat die Vollstreckungsschuldnerin im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 6. August 2026 darauf verwiesen, dass lediglich ein gastronomischer Betrieb aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Juli 2026 bis 24 Uhr (Az.: 21 L 1017/26) öffnen dürfe, alle anderen hingegen nicht. Am selben Tag wurde jedoch bereits in den Medien berichtet (vgl. etwa den in das Verfahren eingeführten Bericht im D. vom 6. August 2026), dass nunmehr auch allen anderen Außengastronomiebetrieben, die nicht gerichtlich gegen die Sperrzeitverlängerung vorgegangen seien, ebenfalls eine Sperrzeitverkürzung erteilt werde. Dass die Fachämter - wie die Vollstreckungsschuldnerin vorträgt - koordiniert vorgingen und sich gegenseitig informierten, lassen diese Umstände gerade nicht erkennen.

Selbst wenn die Darstellung des Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsschuldnerin zutreffen sollte, dass sich die am 6. August 2026 getroffene Entscheidung über die Sperrzeitverkürzung mit der Übersendung der Beschwerdebegründung am selben Tag überschnitten habe, belegt dieser Vorgang jedenfalls, dass die beteiligten Fachämter selbst während eines vollstreckungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens nicht ausreichend miteinander kommunizieren, sondern jeweils in Unkenntnis anderweitig getroffener Entscheidungen tätig werden.

c) Ohne Erfolg bleibt auch der Vortrag, weitere Messungen in den vergangenen Wochen hätten ergeben, dass sich die Situation weiter verbessert habe. Dabei kann dahinstehen, ob etwaige Verbesserungen nach Ablauf der mit der Zwangsgeldandrohung gesetzten Erfüllungsfrist bzw. nach Ergehen des Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses der Beschwerde zum Erfolg verhelfen würden. Denn es spricht jedenfalls seit erneuter Verkürzung der Sperrzeiten für sämtliche außengastronomische Betriebe am Brüsseler Platz - und nicht nur für das Restaurant E. - nichts dafür, dass nunmehr mit einer dauerhaften Unterschreitung der Belastungsgrenze zu rechnen sein könnte. Wenn aufgrund der nach dem Vortrag der Vollstreckungsschuldnerin angeblich am 6. August 2026 getroffenen Entscheidung die Außengastronomie wieder bis 24 Uhr statt bis 22 Uhr öffnen darf, ist die in der Beschwerdebegründung vertretene Auffassung, dass das Lärmgeschehen ab 22 Uhr nachlassen könnte, nicht nachvollziehbar.

Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Notwendigkeit, die angekündigte Auswertung der Messergebnisse abzuwarten. Die aufgeführten Überschreitungen des Grenzwerts sind bereits hinreichend belegt; weitere Messergebnisse aus der Zeit vor der Verkürzung der Sperrzeit wären für die gegenwärtige Situation nicht aussagekräftig.

  1. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihrer ebenfalls bereits seit fast zwei Jahren rechtskräftig titulierten Verpflichtung, ermessensfehlerfrei darüber zu entscheiden, ob und bejahendenfalls welche weiteren Maßnahmen sie zur weiteren Absenkung des Beurteilungspegels auf 45 dB(A) während der lautesten Nachtstunde ergreift, nachgekommen wäre, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Sie macht lediglich geltend, dass sie nunmehr einen Lärmgutachter mit der näheren Ermittlung der Hintergrundbelastung beauftragt habe. Das kann ein wichtiger erster Schritt zur Ermittlung des für die Ermessensausübung maßgeblichen Sachverhalts sein, erfüllt aber die Verpflichtung, eine Ermessensentscheidung zu treffen und zu begründen, nicht. Der Einwand der Vollstreckungsschuldnerin, dass die von ihr ergriffenen Maßnahmen zur Senkung des Immissionswerts auf unter 60 dB(A) zugleich auch Maßnahmen darstellten, mit denen sie die Immissionen in einer Weise reduzieren werde, die sich dem Wert von 45 dB(A) annähern, greift schon im Ansatz nicht durch. Das Ergreifen von Maßnahmen - zumal der Erfüllung einer anderen Verpflichtung zu dienen bestimmt - stellt schon keine tragfähige Ermessensentscheidung dar. Es fehlt an jeglichen Erwägungen dazu, ob und bejahendenfalls welche weiteren Maßnahmen ergriffen werden sollen. Diesbezügliche Erwägungen sind - solange der nächtliche Beurteilungspegel über 45 dB(A) liegt - nicht entbehrlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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