Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-17, 9 A 1005/25

9 A 1005/25Tribunale amministrativo17 ago 2026

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 9 A 1005/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-17

Aktenzeichen: 9 A 1005/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0817.9A1005.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 231,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin bezeichnet bereits keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend genannten Zulassungsgründe. Soweit ihrem Vorbringen allenfalls sinngemäß die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu I.) sowie eines Verfahrensmangels im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu II.) entnommen werden kann, vermag es die Voraussetzungen dieser Zulassungsgründe nicht aufzuzeigen.

I. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 5 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 7 f., vom 7. April 2026 - 9 A 1333/21 -, juris, Rn. 19 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

Hiervon ausgehend begegnet das angegriffene Urteil keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Festsetzung von Gebühren für eine tierschutzrechtliche Anordnung gerichtete Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 21. April 2023 aufzuheben,

abgewiesen. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.

Soweit sie den im Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt für „unzutreffend“ hält und geltend macht, sie habe am Tag der Haltungskontrolle weder Katzen noch Hühner, Pferde oder Schweine gehalten, eine gemeinsame Haltungseinrichtung mit ihrem Ehemann habe nicht bestanden und sie selbst sei bei der Kontrolle nicht anwesend gewesen, sodass ihr gegenüber keine mündlichen Anordnungen hätten getroffen werden können und sie daher nicht kostenpflichtig sei, stellt sie der Würdigung des Verwaltungsgerichts lediglich pauschal ihre eigene Sachverhalts- und Beweiswürdigung gegenüber. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Verfahren auf Zulassung der Berufung ist nur darauf überprüfbar, ob die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme oder der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts genügt zur Begründung ernstlicher Zweifel für sich genommen hingegen nicht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2026 - 9 A 2538/21 -, juris, Rn. 14 f., vom 23. Januar 2026 - 20 A 2469/22 -, juris, Rn. 10, vom 7. März 2025 - 5 A 1277/23 -, juris, Rn. 15, und vom 14. September 2022 - 19 A 1381/22 -, juris, Rn. 7 f.

Hierfür ist nach Maßgabe der Antragsbegründung nichts ersichtlich. Darüber hinaus setzt sie sich nicht mit der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der gebührenauslösenden Amtshandlung wegen der Bestandskraft der Maßnahmen vom 10. März 2023 nicht angezeigt sei (S. 5 f. des Urteils).

Ohne Erfolg rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang, ihr sei weder ein Bescheid über die Feststellung tierschutzrechtlicher Mängel noch eine Anordnung zugestellt worden. Insoweit erschöpft sich die Zulassungsbegründung im Wesentlichen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, es sei unerheblich, ob der Klägerseite der Mängelbericht vom 15. März 2023 zugestellt worden sei, weil sich der Gebührenbescheid ausschließlich auf die mündlich am 10. März 2023 getroffenen Maßnahmen stütze, deren Wirksamkeit durch das Unterbleiben einer schriftlichen Bestätigung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW nicht in Frage gestellt werde (S. 6 des Urteils). Hiermit setzt sich die Klägerin in der Antragsbegründung nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinander.

II. Aus der Antragsbegründung ergibt sich auch kein der Beurteilung durch den Senat unterliegender Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann.

Der nicht eindeutig gefasste Vortrag der Klägerin lässt bereits nicht erkennen, welchen konkreten Verfahrensmangel sie geltend machen will. Eine Aufklärungsrüge kann ihm allenfalls dahingehend entnommen werden, ihr Ehemann habe in der mündlichen Verhandlung stellvertretend für sie die Vernehmung von Zeugen dazu beantragt, dass sie sich am Tag der Haltungskontrolle nicht auf der Koppel befunden habe. Einen solchen Beweisantrag hat der Ehemann der Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift jedoch nicht gestellt. Dafür, dass sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen,

vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2026 - 9 B 1.25 -, juris, Rn. 15, und vom 1. November 2022 - 1 B 57.22 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2026 - 9 A 1690/24 -, juris, Rn. 11 f., jeweils m. w. N.,

ist nichts ersichtlich.

Soweit der Vortrag der Klägerin, der Richter habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, er - der Richter - sei „verwirrt und konfus“, auf die Geltendmachung einer Richterablehnung abzielen sollte, greift dieser Einwand bereits im Ansatz nicht durch. Ein Ablehnungsgrund - für dessen Vorliegen im Übrigen nichts ersichtlich ist - vermag nach § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO grundsätzlich keinen Verfahrensfehler zu begründen, der der Beurteilung durch das Berufungsgericht unterläge, da Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2025 - 2 A 46/24 -, juris, Rn. 15 f., und vom 3. April 2007 - 16 A 831/05 -, juris, Rn. 3.

Unabhängig davon hat die Klägerin ihr Rügerecht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 43 ZPO verloren, indem sie sich in der mündlichen Verhandlung eingelassen und einen Antrag gestellt hat, ohne den ihr (bzw. ihrem Bevollmächtigten) bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen.

Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 -, BayVBl. 2017, 353, juris, Rn. 39; Sächs. OVG, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 4 A 737/10 -, juris, Rn. 2 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 3. Januar 2005 - 13 LA 532/04 -, juris, Rn. 3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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