Testo completo
Sozialgericht Duisburg — S 21 R 910/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-10-01
Aktenzeichen: S 21 R 910/14
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2020:1001.S21R910.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Kammer
Tenor
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der Kosten des Widerspruchsverfahrens so-wie 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten. Die Beigeladene hat dem Kläger die Hälfte der Kosten des Widerspruchsverfahrens sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.