Testo completo
Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 36/20.VB-2 u. a. — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-09-22
Aktenzeichen: VerfGH 36/20.VB-2 u. a.
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0922.VERFGH36.20VB2U.A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Normen: LV Art. 4 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1; LV Art. 4 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4; HZG § 6
Leitsätze
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Der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber ist seiner verfassungsrechtlich fundierten Pflicht, objektive Kriterien für die Bemessung der Studienplatzkapazität im Modellstudiengang Humanmedizin zu bestimmen, bisher nicht gerecht geworden.
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Fehlt es für den Modellstudiengang Humanmedizin an einer die Ermächtigung des § 6 Abs. 3 Satz 1 HZG ausfüllenden Rechtsverordnung, bestimmen die über einen Zulassungsanspruch entscheidenden Fachgerichte die Studienplatzkapazität in möglichst genauer Annäherung an die tatsächliche Kapazitätsgrenze.
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Eine von der Kapazitätserschöpfung zu unterscheidende, eigenständige Grenze der Funktionsfähigkeit der Hochschule besteht in diesem Zusammenhang nicht.
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.