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Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 64/24.VB-3 und VerfGH 65/24.VB-3 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-07-09
Aktenzeichen: VerfGH 64/24.VB-3 und VerfGH 65/24.VB-3
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0709.VERFGH64.24VB3UND.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.