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Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 116/24.VB-3 und VerfGH 117/24.VB-3 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-11-05
Aktenzeichen: VerfGH 116/24.VB-3 und VerfGH 117/24.VB-3
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2024:1105.VERFGH116.24VB3UN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Sie ist jedenfalls nicht ordnungsgemäß begründet, weil sich der Beschwerdeführer schon nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der jeweils angegriffenen Entscheidungen auseinandergesetzt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.