Testo completo
Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 30/23.VB-2 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-05-06
Aktenzeichen: VerfGH 30/23.VB-2
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0506.VERFGH30.23VB2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Leitsätze
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- § 15a Abs. 1 KWahlG, wonach Wählergruppen, die nach § 2 Abs. 1 WählGTranspG einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegen, einen Wahlvorschlag nur einreichen können, wenn sie ihm die Bescheinigungen beifügen, die ihnen der Präsident des Landtags nach § 4 Abs. 2 WählGTranspG über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte für die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat, verletzt diese Wählergruppen in ihrem Recht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 9 Abs. 1 GG und ist nichtig.
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- Die in § 2 Abs. 1 WählGTranspG geregelte Pflicht von Wählergruppen zur Rechenschaftslegung verstößt weder gegen den Grundsatz der gleichen Wahl noch gegen das Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb.
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- Es bleibt offen, ob der Verfassungsgerichtshof ein Landesgesetz vermittelt über die Gliedstaatsklausel des Art. 1 Abs. 1 LV am Maßstab der grundgesetzlichen Kompetenzregelungen messen darf.
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- § 3 Abs. 1 WählGTranspG bewirkt keine verfassungswidrige Benachteiligung von Wählergruppen gegenüber Parteien..
Tenor
§ 15a Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) verstößt gegen Artikel 4 Absatz 1 der Landesverfassung in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.