Testo completo
Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 110/25.VB-1 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-01-27
Aktenzeichen: VerfGH 110/25.VB-1
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0127.VERFGH110.25VB1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kammer
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 6. Januar 2026 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
VerfGH 110/25.VB-1
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn
Beschwerdeführers,
wegen Wohnungsräumung (u. a. Vergleich im Verfahren beim Amtsgericht Bielefeld 411 C 86/25)
hat die 1. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 27. Januar 2026
durch
die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund
den Richter Dr. Röhl
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 6. Januar 2026 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen.