Testo completo
Verwaltungsgericht Aachen — 3 L 445/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-08-18
Aktenzeichen: 3 L 445/20
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0818.3L445.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: StVG § 3 Abs 3; FeV § 46; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.1; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2
Leitsätze
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Im Sinne des Fahrerlaubnisrechts liegt ein Cannabiskonsum und nicht etwa eine Arzneimitteleinnahme vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das ihm ärztlich verordnete Cannabis (auch nur teilweise) durch illegalen Eigenanbau beschafft..
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Eine analoge Anwendung des § 250 StPO im fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsprozess kommt nicht in Betracht.
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.