Testo completo
Verwaltungsgericht Aachen — 10 K 618/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-11-09
Aktenzeichen: 10 K 618/18
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:1109.10K618.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: VwVfG NRW §§ 75, 77; FlurbG §§ 4, 8, 34, 35, 36, 87
Leitsätze
Die Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens i. S. d. § 87 FlurbG zur Bereitstellung von Land für ein planfestgestelltes Straßenbauvorhaben kann den "Beginn der Durchführung des Plans" i.S.d. § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW darstellen. Erfolgt die Einleitung innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW, steht dies einem Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses entgegen (hier: bejaht).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.