Testo completo
Verwaltungsgericht Aachen — 4 K 1996/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-07-28
Aktenzeichen: 4 K 1996/19
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0728.4K1996.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: VwGO § 75; VwGO § 155 Abs 4; VwGO § 161 Abs 3
Leitsätze
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§ 161 Abs. 3 VwGO ist nicht anwendbar, wenn es nicht zu einer Bescheidung des klägerischen Antrags kommt.
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Der unbilligen Konsequenz, die darin bestehen kann, dass die Behörde einen Vorteil daraus zieht, einen Antrag pflichtwidrig nicht zu bescheiden, kann über § 155 Abs. 4 VwGO begegnet werden.
Tenor
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Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens den Klägern auferlegt.
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Der Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt.