Testo completo
Verwaltungsgericht Aachen — 4 L 162/22.A — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-03-08
Aktenzeichen: 4 L 162/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0308.4L162.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: die 4. Kammer
Normen: AsylG § 34 Abs 1 Satz 1; AsylG § 35; AsylG § 36 Abs 1; AsylG § 36 Abs 4 Satz 1; GR-Charta Art 4
Leitsätze
-
Die fachgerichtliche Beurteilung von möglicherweise gegen Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen.
-
Es bedarf weiterer Aufklärung, ob der notwendige Lebensunterhalt der Antragstellerin, die in Spanien als subsidiär Schutzberechtigte die 18-monatige Integrationsphase abgeschlossen hat, bei einer Rückkehr nach Spanien gesichert sein wird.
Tenor
-
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
-
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 530/22.A erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2022 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Spanien und das in Ziffer 4 des Bescheids angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden.