Testo completo
Verwaltungsgericht Aachen — 4 K 2548/22 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2023-04-13
Aktenzeichen: 4 K 2548/22
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2023:0413.4K2548.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: AsylG § 50 Abs 4; AsylG § 60 Abs 1 Satz 1; VwVfG § 48 Abs 1 Satz 1; VwVfG § 49 Abs 1; VwVfG § 51
Leitsätze
Zuständig für die Aufhebung einer Wohnsitzauflage nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Bezirksregierung, nicht die örtliche Ausländerbehörde.
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, die mit Bescheid der Bezirksregierung C. vom 26. April 2017 angeordnete Wohnsitzauflage aufzuheben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.