Testo completo
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 3215/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-02-03
Aktenzeichen: 6 L 3215/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0203.6L3215.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 4 Abs. 9 StVG; § 80 Abs. 5 VwGO
Leitsätze
§ 4 Abs. 9 StVG erklärt lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar. Die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins wird davon nicht erfasst.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die von dem Antragsteller erhobene Klage 6 K 8711/19 aufschiebende Wirkung entfaltet, soweit sie gegen die im angefochtenen Bescheid verfügte Abgabe des Führerscheins gerichtet ist. Die Herausgabe des Führerscheins an den Antragsteller wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.