Testo completo
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 40 K 2401/18.PVL — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-04-30
Aktenzeichen: 40 K 2401/18.PVL
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0430.40K2401.18PVL.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Fachkammer nach dem Landespersonalvertretungsgesetz
Normen: § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 20 LPVG NRW; § 72 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. LPVG NRW; § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 22 LPVG; § 79 Abs. 3 LPVG NRW; § 23 Abs. 3 BetrVG
Leitsätze
- Ein Vertrag über den Einsatz externer Physiotherapeuten, die die medizinisch notwendige Physiotherapie an Sonn- und Feiertagen fortsetzen, die werktags von krankenhauseigenen Physiotherapeuten übernommen wird, stellt einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag i. S. d. § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 20 - Erster Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW dar.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Beschäftigung von Honorarärzten- und -pflegekräften in Krankenhäusern ist auf das LPVG NRW übertragbar (vgl. BSG NZW 2019, 1583 und BSG DStR 2019, 2494).
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Zur Auslegung des Vertrags kann auch seine tatsächliche Handhabung herangezogen werden, wenn er während des laufenden Rechtsstreits über die Mitbestimmungspflichtigkeit bereits ins Werk gesetzt ist.
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Die vertraglich eingesetzten Physiotherapeuten sind i. S. d. § 72 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. LPVG NRW eingestellt.
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Die Vergabe der Physiotherapie an Sonn- und Feiertagen an ein externes Unternehmen stellt keine Aufgabenprivatisierung i. S. d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 22 LPVG NRW dar, soweit an Sonn- und Feiertagen seit Jahren keine krankenhauseigenen Physiotherapeuten mehr eingesetzt worden sind (zwischenzeitlicher Wegfall der Aufgabe).
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Abschluss des Vertrages mit dem Therapiezentrum G. E. /N. über die Erbringung physiotherapeutischer Leistungen bei stationären Patientinnen und Patienten der Intensiv- und Intermediatecare-Stationen des Universitätsklinikums E. vom 19. Januar 2018 der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 20 Erster Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW unterliegt.
Es wird festgestellt, dass der Einsatz von Mitarbeitern des Therapiezentrums G. E. /N. im Rahmen der Erbringung von physiotherapeutischen Leistungen bei stationären Patientinnen und Patienten der Intensiv- und Intermediatecare-Stationen auf Grundlage des Vertrags vom 19. Januar 2018 der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. LPVG NRW unterliegt.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.