Testo completo
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 7 L 402/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-06-17
Aktenzeichen: 7 L 402/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0617.7L402.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: Art. 20 AEUV; § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG; § 39 Nr. 2 AufenthV
Leitsätze
- Ein unmittelbar aus Art. 20 AEUV abgekleitetes Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen eines deutschen Kindes führt auf einen rechtmäßigen Aufentalt.
2.Aus einem familiären Zusammenleben folgt in der Regel ein affektives Abhängigkeitsverhältnis.
- Kein Visumverfahrenerfordernis für europarechtlich Aufenthaltsberechtigte nach § 39 Nr. 2 AufenthV
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1125/20 gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2020 enthaltene Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Regelungen der Vollziehung werden angeordnet.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.