Testo completo
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 2150/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-11-26
Aktenzeichen: 6 L 2150/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1126.6L2150.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: Art. 4 GG; § 23 Abs. 4 S. 1 StVO; § 46 Abs. 2 StVO; § 31a StVZO; § 114 VwGO
Leitsätze
- Eine Muslima, die aus religiösen Gründen einen Niqab trägt, hat keinen Anspruch auf eine Ausnahme von dem am Steuer eines Kraftfahrzeugs geltenden Verhüllungsverbots (§ 23 Abs. 4 StVO).
- Das Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO ist mit der Religionsfreiheit nach Art. 4 GG vereinbar. Autos bieten einen Schutzraum in der Öffentlichkeit, der den Zweck, dem der Niqab dienen soll, weitgehend erfüllt. Außerdem lässt § 46 Abs. 2 StVO Ausnahmen in Härtefällen zu.
- Eine Vollverschleierung gefährdet die Verkehrssicherheit, weil Verkehrszuwiderhandlungen nicht mehr wirksam verfolgt werden können, weil er die Rundumsicht beeinträchtigen kann und die mimische Verständigung im Straßenverkehr einschränkt.
- Zuständig für die Erteilung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 2 StVO ist die Landesbehörde und nicht das Bundesverkehrsministerium, auch wenn die Ausnahme bundesweit gelten soll.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.