Testo completo
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 15 K 4745/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-06-10
Aktenzeichen: 15 K 4745/18
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0610.15K4745.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: HG § 57 Abs. 5; BGB § 826; BGB § 823 Abs 2 S 1; StGB § 266; HWVO NRW § 2
Leitsätze
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Ansprüche der Studierendenschaft auf Schadenersatz gegen das Mitglied eines Organs der Studierenden nach § 57 Abs. 5 HG verjähren kenntnisunabhängig innerhalb von 5 Jahren nach der Entstehung des Anspruchs
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Zwischen dem Schadenersatzanspruch aus § 57 Abs. 5 HG und den deliktischen Schadenersatzansprüchen nach den §§ 823 ff. BGB besteht nur teilweise Gesetzeskonkurrenz.
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Ansprüche der Studierendenschaft auf Schadenersatz gegen das Mitglied eines Organs der Studierenden nach den §§ 823 ff. BGB verjähren nach den §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGBkenntnisabhängig binnen 3 Jahren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.