Testo completo
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 18 K 2278/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-01-19
Aktenzeichen: 18 K 2278/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0119.18K2278.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: SchulG NRW § 107 Abs 2; SchulG NRW § 103 Abs 1 S 3; FESchVO § 3 Abs 3
Leitsätze
Bestimmung der Erfahrungsstufe bei einem Wechsel auf dem öffentlichen Schuldienst in den Ersatzschuldienst durch Neufestsetzung
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung X vom 30. März 2020 verpflichtet, der Klägerin eine Refinanzierungszusage betreffend die Zahlung einer Ausgleichszulage für die Lehrkraft N. N1. nach Maßgabe des § 61 LBesG NRW für den Zeitraum vom 0.0.2019 bis zum 00.0.2021 zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte zu je 1/2.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.