Testo completo
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 7 K 6316/21 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2023-05-05
Aktenzeichen: 7 K 6316/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0505.7K6316.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG; § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG; § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG; § 5 Abs. 2 Satz 2 AufnethG
Leitsätze
Eine unerlaubte Einreise kann ausnahmsweise ein nur geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften sein und damit kein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Ordnungsverfügungen vom 00.08.2023 und 00.10.2023 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.