Testo completo
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 1154/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-05-08
Aktenzeichen: 6 L 1154/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0508.6L1154.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO; § 45 Abs. 9 StVO; § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG; § 3 Abs. 2 39. BImSchV
Leitsätze
- Die NO2-Belastung durch Abgase kann als Verkehrsimmission eine qualifizierte Gefahrenlage i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 StVO für die angrenzende Wohnbevölkerung begründen. Der Grenzwert von 40 µg/m3 im Kalenderjahr der 39. BImSchV kann als Orientierungshilfe im Verkehrsverwaltungsrecht herangezogen werden.2. Wird der NO2-Grenzwert an einem Straßenabschnitt über mehrere Jahre eingehalten, spricht das gegen eine Gefahrenlage.3. Sind die Voraussetzungen für eine Verkehrsbeschränkung nach § 45 StVO nicht erfüllt, kann diese Verkehrsbeschränkung ggf. auf § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützt werden, wenn sie als zwingende Maßnahme in einem Luftreinhalteplan vorgesehen ist (hier offen gelassen).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.