Testo completo
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 15 K 6084/23.A — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-03-18
Aktenzeichen: 15 K 6084/23.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0318.15K6084.23A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: VwGO § 161 Abs. 2
Leitsätze
Hebt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle des fruchtlosen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) den angefochtenen, bis zu diesem Zeitpunkt rechtmäßigen Dublin-Bescheid auf, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
Tenor
- 1. Das Verfahren wird eingestellt.
- 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.