Testo completo
Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 L 1319/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-06-27
Aktenzeichen: 29 L 1319/24
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0627.29L1319.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 4 Abs. 1 IFG NRW; § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW; § 7 Abs. 1 IFG NRW; § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW; § 123 Abs. 1 VwGO
Leitsätze
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Für einen Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist es unerheblich, ob ein Antragsteller im Sinne eines "Strohmanns" von einer juristischen Person vorgeschoben wird, da das IFG NRW kein besonderes Interesse zur Antragstellung erfordert.
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Der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW schützt nicht die Erfolgsaussichten oder die verfahrens- oder materiell-rechtliche Position einer Behörde.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Zugang zu den beiden bei dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vorhandenen Rechtsgutachten von W. Rechtsanwälte betreffend die Pflicht des Antragsgegners zur Finanzierung der geordneten Restabwicklung des F.-Projekts zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.