Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-04-24, 1 K 8709/22

1 K 8709/22Tribunale amministrativo24 apr 2026

Regest

1. Die Zuweisungsentscheidung gegenüber einem Asylbewerber bewirkt eine einzelfall- und personenbezogene Konkretisierung der in § 1 Abs. 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) normierten grundsätzlichen Pflicht der Gemeinden, ausländische Flüchtlinge im Sinne des § 2 FllüAG aufzunehmen und unterzubringen. Sie ist deshalb auch im Verhältnis zur aufnehmenden Gemeinde als Verwaltungsakt zu qualifizieren. 2. Von einer Gegenstandslosigkeit der Zuweisungsentscheidung gegenüber der aufnehmenden Gemeinde ist nicht auszugehen, solange und soweit das Land und die Gemeinde über die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung streiten und soweit dieser Streit Zeiträme erfasst, in welcher der Zuweisungsentscheidung zuzurechnende finanzielle Nachteile aufseiten der Gemeinde entstanden sind. 3. Vorschriften des Asylgesetzes und des Aufenthaltsrechts kommt kein drittschützender Charakter zu Gunsten der vorgesehenen Wohnortgemeinde zu. Eine Verletzung drittschützender Rechte kommt dagegen in Betracht, soweit eine Inanspruchnahme der Gemeinde in Streit steht, welche über den durch das FlüAG gesetzlich determinierten Verpflichtungsrahmen hinausgegangen sein könnte. 4. Einzelfall einer den Vorschriften des FlüAG zeitweise widersprechenden Zuweisungsentscheidung. 5. Zur Wohnsitzverpflichtung von Asylfolgeantragstellern in einer Aufnahmeeinrichtung.

Testo completo

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 1 K 8709/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-24

Aktenzeichen: 1 K 8709/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0424.1K8709.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: - FlüAG § 2 Nr. 1a; - FlüAG § 1 Abs. 1; - AsylG § 50 Abs. 4; - AsylG (in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung) § 71 Abs. 2 Satz 2; - AsylG § 47 Abs. 1a

Leitsätze

  1. Die Zuweisungsentscheidung gegenüber einem Asylbewerber bewirkt eine einzelfall- und personenbezogene Konkretisierung der in § 1 Abs. 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) normierten grundsätzlichen Pflicht der Gemeinden, ausländische Flüchtlinge im Sinne des § 2 FllüAG aufzunehmen und unterzubringen. Sie ist deshalb auch im Verhältnis zur aufnehmenden Gemeinde als Verwaltungsakt zu qualifizieren.

  2. Von einer Gegenstandslosigkeit der Zuweisungsentscheidung gegenüber der aufnehmenden Gemeinde ist nicht auszugehen, solange und soweit das Land und die Gemeinde über die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung streiten und soweit dieser Streit Zeiträme erfasst, in welcher der Zuweisungsentscheidung zuzurechnende finanzielle Nachteile aufseiten der Gemeinde entstanden sind.

  3. Vorschriften des Asylgesetzes und des Aufenthaltsrechts kommt kein drittschützender Charakter zu Gunsten der vorgesehenen Wohnortgemeinde zu. Eine Verletzung drittschützender Rechte kommt dagegen in Betracht, soweit eine Inanspruchnahme der Gemeinde in Streit steht, welche über den durch das FlüAG gesetzlich determinierten Verpflichtungsrahmen hinausgegangen sein könnte.

  4. Einzelfall einer den Vorschriften des FlüAG zeitweise widersprechenden Zuweisungsentscheidung.

  5. Zur Wohnsitzverpflichtung von Asylfolgeantragstellern in einer Aufnahmeeinrichtung.

Tenor

  • Die Zuweisungsbescheide der Bezirksregierung I. vom 5. Dezember 2022 betreffend Herrn T. und Frau F. werden für den Zeitraum bis zum 20. März 2023 aufgehoben.
  • Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin die in Folge der Zuweisungsentscheidungen vom 5. Dezember 2022 bis zum 20. März 2023 entstandenen finanziellen Nachteile (Kosten für Aufnahme und Unterbringung abzüglich der an die Klägerin geleisteten FlüAG-Pauschalen) zu erstatten.
  • Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 89%, das beklagte Land zu 11%.
  • Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstre­ckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, so­weit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zuweisung von Asylbewerbern und die infolge der Zuweisung entstandenen Kosten für deren Aufnahme und Unterbringung.

Die serbischen Staatsangehörigen T. und F. sind Ehegatten. Mehrfach reisten sie im Zeitraum zwischen 1991 und 2016 in die Bundesrepublik ein, führten erfolglose Asylverfahren durch und reisten - zuletzt im Jahr 2016 - danach wieder aus.

Im August 2022 reisten sie erneut in die Bundesrepublik ein und stellten am 2. September 2022 gemeinsam einen neuen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 26. September 2022 - zugestellt am 21. März 2023 - gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Asylgesetzes (im Folgenden: AsylG) als unzulässigen Asylfolgeantrag ebenso ablehnte wie das Aufgreifen des Verfahrens über die Feststellung zu Abschiebungsverboten. Ferner befristete das Bundesamt das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (im Folgenden: AufenthG) auf 24 Monate.

Bereits mit Bescheiden vom 5. Dezember 2022 wies die Bezirksregierung I. Herrn T. sowie Frau F. der Klägerin in Anwendung der Vorschrift über die landesinterne Verteilung (§ 50 AsylG) zu.

Ausweislich der vorgelegten Auszüge aus dem Ausländerzentralregister lassen sich seit der letztmaligen Einreise in die Bundesrepublik folgende Aufenthaltsstatus im für dieses Verfahren maßgeblichen Zeitraum bezogen auf Herrn T. und Frau F. feststellen: Herr T. verfügte im Zeitraum vom 21. September bis zum 31. Dezember 2022 über eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen eines Asylfolgeantrages. Im Zeitraum vom 24. Januar 2023 bis zum 19. Februar 2025 erhielt er (mit mehreren kurzen duldungslosen Zwischenzeiträumen) auf die vorgenannte Rechtsgrundlage gestützte Duldungen aus medizinischen Gründen, bevor er seit dem 13. Februar 2025 - ebenfalls in Anwendung der vorgenannten Vorschrift - eine Duldung aus sonstigen Gründen erhielt. Ebenfalls in Anwendung der vorgenannten Vorschrift erhielt Frau F. im Zeitraum vom 21. September 2022 bis zum 19. August 2025 zunächst Duldungen wegen eines Asylfolgeantrags, bevor sie seit dem 3. Juli 2025 Duldungen aufgrund familiärer Bindungen erhielt.

Bereits am 15. Dezember 2022 hatte die Klägerin gegen diese Zuweisungsentscheidungen jeweils Klage erhoben (1 K 8709/22 und 1 K 8710/22). Mit Beschluss vom 24. April 2026 hat die Kammer die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; seitdem wird das Verfahren unter dem gemeinsamen Aktenzeichen 1 K 8709/22 geführt.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die gegenständlichen Zuweisungsentscheidungen seien rechtswidrig, da sie den Bestimmungen des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge widersprächen. Herr T. und Frau F. gehörten nicht zu dem vom diesem Gesetz umfassten Personenkreis aufzunehmender und unterzubringender Ausländer. Da sie aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten, seien sie in Anwendung der Vorschrift des § 47 Abs. 1a AsylG stattdessen ohne Rücksicht auf eine zeitliche Grenze verpflichtet, in der für ihre Aufnahme zuständigen Landesaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese gesetzliche Vorgabe werde durch die gegenständliche Zuweisung verletzt.

Die Zuweisung erweise sich schließlich unter dem Gesichtspunkt des Fortzuges des Sohnes von Herrn T. und Frau F. am 15. September 2022 nach unbekannt als rechtswidrig; die seitens des beklagten Landes im Vorfeld der Zuweisung erfolgte Mitteilung, es bestehe der Wunsch nach einer familiennahen Unterbringung, gehe damit ins Leere. Weitere Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zuweisung des beklagten Landes bestünden auch deshalb, weil eine Erschöpfung der Aufnahmekapazitäten des Landes nicht festzustellen sei. Damit fehle es an der objektiven Notwendigkeit für die streitgegenständliche Zuweisung. Zudem hätte das beklagte Land im Falle drohender Kapazitätserschöpfung sein Ermessen dahingehend ausüben müssen, Zuweisungen von Ausländern vorzunehmen, die nicht aus sicheren Herkunftsländern stammen.

Die Klägerin sei infolge dieser rechtswidrigen Zuweisungsentscheidungen auch in ihren eigenen Rechten verletzt, da sie nur zur Unterbringung von Personen verpflichtet sei, die in den Anwendungsbereich des Flüchtlingsaufnahmegesetzes fielen. Die Verletzung in eigenen Rechten zeige sich in einer Schmälerung der ihr zur Verfügung stehenden Kapazitäten zur Unterbringung und Versorgung tatsächlich schutzbedürftiger Personengruppen. Sie werde zudem maßgeblich durch einen finanziellen Aufwand belastet, da sie infolge der Zuweisungsentscheidung erhebliche Versorgungskosten zu tragen habe. Vorliegend habe Herr T. aufgrund einer fortgeschrittenen Lungenkrebserkrankung intensiver medizinischer Versorgung (Chemo- und Immuntherapie) bedurft. Diese aus der rechtsfehlerhaften Zuweisung entstehenden Kosten seien der Klägerin zu erstatten. Es sei der Eindruck entstanden, dass Hintergrund der Zuweisungsentscheidung zuvörderst der entstehende Krankenkostenaufwand gewesen sei.

Von Dezember 2022 bis Oktober 2023 seien bezogen auf Herrn T. insgesamt nicht refinanzierbare Kosten (gemeint: Asylbewerberleistungen und Krankenhilfe) in Höhe von etwa 56.000,- Euro und bezogen auf Frau F. in Höhe von etwa 13.000,- Euro entstanden. Im Anschluss daran seien weitere Kosten für Lebensunterhalt, Unterkunft und stationäre Behandlungen in Höhe von näherungsweise 60.000,- Euro entstanden. Schließlich seien in den Jahren 2023 bis 2025 Kosten für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von nochmals insgesamt etwa 58.000,- Euro angefallen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Schreiben der Klägerin vom 6. Februar 2024 sowie vom 15. und 23. April 2026 nebst Anlagen Bezug genommen.

Ursprünglich hat die Klägerin die Aufhebung der vorgenannten Zuweisungsentscheidungen sowie die Erstattung der daraus entstehenden Kosten beantragt. Auf den Hinweis der Kammer hat die Klägerin ihren ursprünglichen Aufhebungsantrag gegen die Zuweisungsentscheidungen dahingehend präzisiert, dieser solle sich ausschließlich auf die Wirkdauer der Zuweisungsentscheidung beziehen. Auf den weiteren Hinweis der Kammer hat die Klägerin ihren Leistungsantrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend umgestellt, sie begehre eine Entscheidung über die Erstattung der Aufnahme- und Unterbringungskosten dem Grunde nach.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

  1. die Zuweisungsentscheidungen der Bezirksregierung I. vom 5. Dezember 2022 betreffend Herrn T. und Frau F. aufzuheben, soweit sie bis zum 2. Juli 2025 wirken,
  2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die in Folge der Zu­weisungsentscheidungen vom 5. Dezember 2022 bis zum 2. Juli 2025 entstandenen finanziellen Nachteile für die Aufnahme und Unterbringung von Herrn T. und Frau F. (aufgebrachte Kosten abzüglich beglichener FlüAG-Pauschalen) zu erstatten.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt es im Wesentlichen Folgendes aus: Die Klage sei bereits unzulässig, da nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin durch die angegriffenen Zuweisungsentscheidungen in eigenen Rechten verletzt sei. Die jeweilige Zuweisungsentscheidung sei keine Aufgabenübertragung des Landes auf die Kommune, sondern allein die Konkretisierung der übertragenen Pflichtaufgabe. Das Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und beklagtem Land im Hinblick auf die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge sei ausschließlich im Flüchtlingsaufnahmegesetz geregelt. Soweit dort zur Beschreibung des betroffenen Personenkreises der ausländischen Flüchtlinge auf Bestimmungen des Asylgesetzes Bezug genommen werde, knüpfe das Flüchtlingsaufnahmegesetz als Landesrecht lediglich an die Existenz bestimmter asylrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften an, ohne dass sich daraus ein Recht der Gemeinden auf Einhaltung dieser bundesrechtlichen Vorschriften ergebe. Eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie sei nicht gegeben, da die Zuweisung mit den Regelungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und der geltenden Erlasslage in Einklang gestanden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

A. Der Entscheidung des Gerichts sind die in der mündlichen Verhandlung protokollierten Fassungen der Anträge zugrunde zu legen.

Die Ergänzung der Anfechtungsklage gegen die Zuweisungsentscheidungen vom 5. Dezember 2022 um den Zusatz „soweit sie bis zum 2. Juli 2025 wirken“ erweist sich als klarstellende Konkretisierung des bisherigen Anfechtungsantrags. Eine Beschränkung desselben im Sinne einer teilweisen Klagerücknahme ist dagegen erkennbar nicht gegeben.

Der Übergang von dem zuvor als Leistungsklage formulierten Annexantrag zu einem Feststellungsbegehren ist zulässig. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob eine privilegierte Klageänderung im Sinne von § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) in Verbindung mit § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) vorliegt. Denn das beklagte Land hat jedenfalls in eine solche Änderung der Klage eingewilligt, weil es sich, ohne ihr zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Feststellungsklage eingelassen hat (§ 91 Abs. 1 Var. 1 und Abs. 2 VwGO); zudem ist die Klageänderung sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO, weil sie - auf Grundlage des bisherigen Prozessstoffes - die endgültige Beilegung des hiesigen Streites über die Erstattung von Aufnahme- und Unterbringungskosten auf Grundlage des Flüchtlingsaufnahmegesetzes zumindest fördert.

B. Mit den danach maßgeblichen Anträgen hat die Klage allein in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist teilweise begründet.

I. Die Anfechtungsklage gegen die Zuweisungsentscheidungen vom 5. Dezember 2022 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (1.) Sie ist indes nur teilweise begründet (2.).

  1. Die gegen die Zuweisungsentscheidungen erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) ist zulässig.

Sie ist als Anfechtungsklage statthaft, da in Gestalt der Zuweisungsbescheide vom 5. Dezember 2022 Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrens-gesetz (im Folgenden: VwVfG) vorliegen, die - jedenfalls im Verhältnis zu der Klägerin - nicht erledigt sind, soweit sie den Zeitraum bis zum 2. Juli 2025 betreffen.

Die Zuweisungsentscheidung ist - auch im Verhältnis zur aufnehmenden Gemeinde - als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG einzustufen. Neben der mit ihr statuierten Wohnverpflichtung des unmittelbaren Adressaten führt sie auf eine einzelfall- und personenbezogene Konkretisierung der in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz, im Folgenden: FlüAG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) normierten grundsätzlichen Pflicht der Gemeinden, ausländische Flüchtlinge im Sinne des § 2 FlüAG aufzunehmen und unterzubringen.

Vgl. VG Aachen, Urteil vom 24. Februar 2023 - 7 K 2018/18 -, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteile vom 5. Juli 2019 - 1 K 9288/17 und 1 K 15351/16 -, jeweils juris Rn. 52 und 55; Heusch, in: BeckOK AuslR, 47. Edition (Stand: 1. Januar 2026), AsylG § 50 Rn. 25.

Im Verhältnis zu der Klägerin sind die vorgenannten Zuweisungsentscheidungen nicht erledigt, soweit sie den Zeitraum bis einschließlich zum 2. Juli 2025 betreffen.

Eine Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne von § 43 Abs. 2 Var. 5 VwVfG ist in Ermangelung einer feststellbaren Gegenstandslosigkeit nicht gegeben.

Zwar ist in der Rechtsprechung - in Ansehung des Umstands, dass der Regelungsgehalt der Zuweisungsentscheidung gegenüber dem Ausländer darin besteht, verbindlich die künftig zuständige Gemeinde zu bestimmen und die Befolgungspflicht nach § 50 Abs. 6 AsylG auszulösen,

vgl. VG Düsseldorf, Urteile der Kammer vom 5. Juli 2019 - 1 K 9288/17 und 1 K 15351/16 -, jeweils juris Rn. 53 f.; Heusch, in: BeckOK AuslR, 47. Edition (Stand: 1. Januar 2026), AsylG § 50 Rn. 18 -

geklärt, dass die Gegenstandslosigkeit einer Zuweisungsentscheidung im Verhältnis zum Ausländer eintritt, wenn dieser ausgereist ist oder die Ausländerbehörde ihm einen Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen gestattet. Ein solcher Anschlussaufenthalt, der die Zuweisungsentscheidung gegenstandslos macht, kann auch durch die Erteilung einer Duldung bewirkt werden.

Vgl. Heusch, in: BeckOK AuslR, 47. Edition (Stand: 1. Januar 2026), AsylG § 50 Rn. 28 mit Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2010 - 18 B 1702/09 -, BeckRS 2010, 47535; Beschluss vom 21. Juli 2023 - 18 E 190/23 -, BeckRS 2023, 18470; Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 -, NVwZ 1993, 276, und vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, NVwZ 1990, 673, OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2008 - 18 B 40/08 u.a. -, vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64, und vom 9. Dezember 2004 - 16 A 3606/03 -.

Dient indes die Duldung dagegen allein der Abwicklung des wegen des Asylbegehrens gewährten Aufenthalts, bleibt die Zuweisungsentscheidung maßgeblich.

Vgl. Heusch, in: BeckOK AuslR, 47. Edition (Stand: 1. Januar 2026), AsylG § 50 Rn. 28.

Eine Gegenstandslosigkeit der Zuweisungsentscheidung im Verhältnis zur Klägerin geht damit indes nicht gleichsam einher.

Angesichts ihrer vorstehend dargestellten Regelungswirkung gegenüber der Klägerin, begründen die Zuweisungsentscheidungen die Rechtspflicht zur gesetzlich vorgesehenen Aufnahme und Unterbringung der konkret zugewiesenen Ausländer. Von einer Gegenstandslosigkeit der Zuweisungsentscheidung kann daher nicht ausgegangen werden, solange die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung streiten und soweit dieser Streit - auch in der Vergangenheit liegende - Zeiträume erfasst, in welcher der Zuweisungsentscheidung zuzurechnende finanzielle Nachteile aufseiten der Gemeinde entstanden sind.

Der Zuweisungsentscheidung zuzurechnende finanzielle Nachteile sind dabei solche Kosten, die sich bei wertender Betrachtung und unter Berücksichtigung der materiellen Rechtslage im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der grundsätzlichen Verpflichtung der Gemeinde zur Aufnahme und Unterbringung von Ausländern nach dem FlüAG realisieren. Dieser Wertungszusammenhang zur Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung ist daher jedenfalls dann nicht oder nicht mehr gegeben, wenn über Kosten in Bezug auf Zeiträume gestritten wird, in denen sich die rechtliche Beurteilung des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet nicht mehr nach dem Anwendungsbereich des FlüAG, sondern ausschließlich nach dem Aufenthaltsrecht bestimmt.

In diesem Sinne dürfte von einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs nach den vorstehenden Ausführungen bei ledigen Ausländern zwar bereits dann auszugehen sein, sobald diesen seitens der Ausländerbehörde ein asylverfahrensunabhängiger Aufenthalt gestattet ist.

Vgl. exemplarisch die kraft Gesetzes entstehende Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG in Bezug auf geduldete Ausländer, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist; hierzu Kluth, in: BeckOK AuslR, 47. Edition (Stand: 1. Januar 2026), AufenthG § 61 Rn. 25.

Etwas anderes gilt indes in Bezug auf Sachlagen unter Beteiligung von Ehegatten von ausländischen Personen im Sinne von § 2 Nr. 1 und Nr. 1a FlüAG.

Denn da zu dem Personenkreis ausländischer Flüchtlinge im Sinne von § 1 Abs. 1 FlüAG nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 2 Nr. 1a aE FlüAG auch solche Personen zählen, die Ehegatte einer Person sind, die die dort genannten Voraussetzungen erfüllt, kann von einer Gegenstandslosigkeit der Zuweisungsentscheidung in diesen Konstellationen erst dann ausgegangen werden, wenn beiden Ehegatten ein asylverfahrensunabhängiger Aufenthalt gestattet ist.

Gemessen daran ist die Anfechtungsklage im Verhältnis zur Klägerin in Bezug auf den Zeitraum bis zum 2. Juli 2025 statthaft, weil die Zuwendungsentscheidungen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insoweit anhaltende rechtliche Wirkungen entfalten. Eine Sachlage, bei der beide von den gegenständlichen Zuweisungsentscheidungen betroffene ausländische Ehegatten über asylverfahrensunabhängige Duldungen verfügten und ihr Aufenthalt auf dem klägerischen Gemeindegebiet mithin nicht mehr als unmittelbare Folge der Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung der Klägerin nach § 1 Abs. 1 FlüAG zu betrachten ist, war erst seit dem 3. Juli 2025 gegeben.

Anders als die Klägerseite in anderem Zusammenhang meint, trägt der Umstand, dass die den vorgenannten Ausländern erteilten Duldungen aus medizinischen respektive familiären Gründen - wie die vorherige asylfolgeverfahrensbezogene Duldung - normativ auf die identische Vorschrift des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gestützt worden sind, dabei nicht die Schlussfolgerung, auch diese Duldungen dienten der Abwicklung des wegen des Asylbegehrens gewährten Aufenthalts. Knüpft der Wortlaut der Vorschrift allein an eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an, kommt es hier entscheidend darauf an, ob und bejahendenfalls in welchem Zeitraum die zuständige Ausländerbehörde eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) aus Anlass eines Asylverfahrens ausgestellt hat. Die ausweislich des Auszugs aus dem Ausländerzentralregister hier angeführten medizinischen und familiären Gründe für die Aussetzung der Abschiebung dienen nicht der Abwicklung des wegen des Asylbegehrens gewährten Aufenthalts.

Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO.

Zwar ist sie nicht unmittelbare Adressatin der Zuweisungsentscheidung. Sie kann sich indes auf die Möglichkeit einer Verletzung in drittschützenden Rechten berufen.

Dies gilt nicht mit Blick auf eine mögliche Verletzung der Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes.

Insoweit geht der Ansatz der Klägerin fehl, den gegenständlichen Zuweisungen der vorgenannten Ausländer den Fortzug deren Sohnes entgegenzuhalten und geltend zu machen, der beklagtenseits vorgenommene Begründungsansatz einer familiennahen Unterbringung sei von vornherein ins Leere gegangen. Gleiches gilt für ihren Ansatz, die gegenständlichen Zuweisungsentscheidungen erwiesen sich im Übrigen als ermessensfehlerhaft, da es zum einen an einer objektiven Notwendigkeit der Verteilung fehle und das beklagte Land zum anderen jedenfalls eine Verteilung von Ausländern, die nicht aus sicheren Herkunftsländern stammen, hätte priorisieren müssen.

Denn der Bestimmung des § 50 Abs. 4 AsylG kommt als Rechtsgrundlage der Zuweisungsentscheidung - neben dem objektiv-rechtlichen Gehalt einer einseitigen Verpflichtung des Ausländers, bei der nur die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen sind (§ 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG) - ebenso wenig wie den weiteren Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes ein drittschützender Charakter zu Gunsten der vorgesehenen Wohnortgemeinde zu.

Vgl. VG Aachen, Urteil vom 24. Februar 2023 - 7 K 2018/18 -, juris Rn. 50 f m.w.N., unter anderem mit Verweis auf VGH BW, Urteil vom 26. Mai 1993 - 11 S 1035/92 -, juris Rn. 27; VG Minden, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 2 L 300/18 -, juris Rn. 6.

Wohl aber kommt eine Verletzung drittschützender Rechte in Betracht, soweit eine Inanspruchnahme der Klägerin in Streit steht, welche über den durch das FlüAG gesetzlich determinierten Verpflichtungsrahmen hinausgegangen sein könnte.

Wird das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 78 der Landesverfassung) im Umfang der mit dem FlüAG statuierten Pflichtaufgaben - wie etwa der oben beschriebenen Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung - tangiert, folgt daraus im Umkehrschluss, dass die betroffene Gemeinde eine Verletzung in eigenen Rechten mit dem Ansatz geltend machen kann, sie sei über die durch das FlüAG definierten gesetzlichen Verpflichtungen hinaus in Anspruch genommen worden.

Vgl. VG Aachen, Urteil vom 24. Februar 2023 - 7 K 2018/18 -, juris Rn. 50 f mit Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 5. November 2021 - 15 A 3142/19 - juris Rn. 48 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2019 - 1 K 9288/17 -, juris, Rn. 60 f.; OVG RP, Beschluss vom 14. November 2017 - 10 B 11706/17 - juris Rn. 6; VGH BW, Beschlüsse vom 22. Juli 1991 - A 12 S 21/91 -, juris Rn. 3 m.N., und vom 7. Oktober 1986 - A 12 S 618/86 - juris; HessVGH, Beschluss vom 2. Oktober 1990 - 10 TG 2854/90 -, juris Rn. 8 m.w.N.

Eine diesem Maßstab entsprechende Verletzung ist hier möglich, da die Klägerin geltend macht, die gegenständlichen Zuweisungen von Herrn T. und Frau F. an sie seien unter Verletzung der Vorschriften des FlüAG erfolgt, weil die besagten Personen nicht in den personellen Anwendungsbereich aufzunehmender und unterzubringender Ausländer im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 2 FlüAG fielen.

  1. Die Anfechtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Soweit sie den Zeitraum bis zum 20. März 2023 betreffen, sind die Zuweisungsentscheidungen vom 5. Dezember 2022 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (a.). Soweit sie den Zeitraum vom 21. März 2023 bis zum 2. Juli 2025 betreffen, ist eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten demgegenüber nicht gegeben (b.).

a. Die Zuweisungsentscheidungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit sie den Zeitraum bis zum 20. März 2023 betreffen.

Sie widersprechen in diesem Zeitraum den Vorschriften des FlüAG, weil das beklagte Land zu Unrecht zugrunde gelegt hat, die vorgenannten Ausländer unterfielen dem dort definierten Kreis aufzunehmender und unterzubringender Personen.

Nach § 1 Abs. 1 FlüAG sind die Gemeinden verpflichtet, ausländische Flüchtlinge im Sinne von § 2 aufzunehmen und unterzubringen. Der Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge umfasst gemäß § 2 Nr. 1a FlüAG unter anderem ausländische Personen, die einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG gestellt haben, nicht über ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht verfügen und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FlüAG werden Folgeantragsteller im Sinne von § 2 Nr. 1a FlüAG sowie ihre Ehepartner und ihre minderjährigen Kinder nicht erneut zugewiesen. Hier gilt die Zuweisung aus dem Asylerstverfahren nach Maßgabe des § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) in der jeweils geltenden Fassung fort (Satz 3). Nach § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG gilt dabei die letzte räumliche Beschränkung eines Asylfolgeantragstellers - solange keine andere Entscheidung ergeht - fort, wenn der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt war.

aa. Anders als die Klägerin anführt, folgt die Rechtswidrigkeit der Zuweisung dabei nicht aus einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 FlüAG.

Zwar nehmen diese Regelungen Bezug auf die Vorschrift des § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG und ordnen damit die Fortgeltung einer Aufenthaltsbeschränkung des Ausländers aus dessen vorangegangenen Asylverfahren an. Der Anwendungsbereich des § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG ist indes in Konstellationen nicht eröffnet, in denen der Ausländer - wie hier - vor der Folgeantragstellung das Bundesgebiet verlassen hatte. Für diese Personengruppe der zwischenzeitlich ausgereisten Folgeantragsteller gelten nach § 71 Abs. 2 Satz 2 die allgemeinen Regelungen der §§ 47 ff. AsylG entsprechend.

Vgl. Heusch, in: BeckOK AuslR, 47. Edition (Stand: 1. Januar 2026), AsylG § 47 Rn. 3 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. März 2016 - 11 L 38/16 - BeckRS 2016, 44462 mit Verweis auf BT-Drs. 18/6185, S. 36 zu Nr. 27 a).

Findet die Vorschrift des § 71 Abs. 7 Satz 1 AufenthG keine Anwendung, kommen die teleologisch untrennbar miteinander verbundenen Vorschriften des § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 FlüAG insgesamt nicht zur Anwendung. Mit anderen Worten: Zwischenzeitlich ausgereiste Folgeantragsteller sind (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Nr. 1a FlüAG) neu zuzuweisen.

bb. Ein Verstoß gegen die Regelungen des FlüAG ist indes insoweit gegeben, als die Voraussetzungen der hier einzig in Betracht kommenden Regelung des § 2 Nr. 1a FlüAG bis zum 20. März 2023 im Hinblick auf keinen der genannten Ausländer gegeben waren.

Frau F. erfüllte die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1a FlüAG vor dem 21. März 2023 nicht.

Zwar handelt es sich bei ihr um eine ausländische Asylantragstellerin, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik seitens der zuständigen Ausländerbehörde aufgrund eines weiteren Asylfolgeantrags bis weit in das Jahr 2025 geduldet wurde. Sie war indes - wie ihr Ehegatte - bis zur Zustellung der Entscheidung über ihren Asylfolgeantrag am 21. März 2023 verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen.

Dies ergibt sich aus den Vorschriften des Asylgesetzes.

Anders als das beklagte Land angedeutet hat, folgt daraus kein Wertungswiderspruch zu den obigen Ausführungen zur Reichweite der Klagebefugnis in einer Drittanfechtungsklage gegen eine Zuweisungsentscheidung. Denn hier handelt es sich nicht um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidungen anhand einer unmittelbaren Anwendung der Vorschriften des Asylgesetzes. Maßgeblich ist stattdessen, dass die drittschutzvermittelnden Vorschriften des Flüchtlingsaufnahmegesetzes ausdrücklich an im Asylgesetz eindeutig besetzte Begrifflichkeiten anknüpfen und sich den dortigen Regelungsgehalten teilweise unterwerfen.

Vgl. ebenfalls in diesem Sinne OVG RP, Beschluss vom 14. November 2017 - 10 B 11706/17 - juris Rn. 4.

Die danach maßgeblichen Vorschriften des Asylgesetzes verpflichten Asylfolgeantragsteller im Ausgangspunkt nicht zur Wohnsitznahme in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 47 AsylG, weil bei ihnen nach der gesetzlichen Grundkonzeption die räumliche Beschränkung des vorherigen Asylverfahrens fortgelten soll (§ 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG). Zwischenzeitlich ausgereiste Asylfolgeantragsteller - wie die hier betroffenen Ausländer - unterliegen im Ergebnis gleichwohl einer solchen Wohnverpflichtung.

Vgl. Heusch, in: BeckOK AuslR, 47. Edition (Stand: 1. Januar 2026), AsylG § 47 Rn. 3 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. März 2016 - 11 L 38/16 - BeckRS 2016, 44462 mit Verweis auf BT-Drs. 18/6185, S. 36 zu Nr. 27 a); VG München, Beschluss vom 17. März 2016 - 24 S 16.1071 -, BeckRS 2016, 46452.

Im gegebenen Fall stützte sich diese Wohnverpflichtung auf § 71 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 1a Satz 1 1.Var. AsylG.

Nach § 71 Abs. 2 Satz 2 AsylG gelten im Falle von zwischenzeitlich ausgereisten Asylfolgeantragstellern die §§ 47 bis 67 AsylG entsprechend. Gemäß § 47 Abs. 1a 1.Var AsylG trifft Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat, abweichend von § 47 Abs. 1 AsylG - d. h. insbesondere unabhängig von der dort vorgesehenen gesetzlichen Befristung - die Verpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag.

So verhielt es sich auch hier in Bezug auf die vorgenannten serbischen Staatsangehörigen (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG in Verbindung mit der dortigen Anlage II). Eine Sachlage, bei der die Wohnverpflichtung bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für die Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung bestanden hätte (vgl. die weiteren Varianten des § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG), war dagegen nicht gegeben, da ihr Asylfolgeantrag als unzulässig im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt worden war.

Die diese Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung beendende Entscheidung des Bundesamtes über den Asylfolgeantrag lag in Ansehung allgemeiner verwaltungsprozessualer Grundsätze erst unter dem 21. März 2023 vor, da eine dieser Entscheidung ihre rechtliche Existenz verschaffende Bekanntgabe gegenüber den vorgenannten Ausländern (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) erst mit der Zustellung an diesem Tage erfolgte.

Vgl. mit vertiefenden Ausführungen: VG Berlin, Beschluss vom 14. April 2016 - 11 L 49.16 -, juris Rn. 9 bis 13 m.w.N.

Die sinngemäß unter Verweis auf § 47 Abs. 1a Satz 3 AsylG zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht des beklagten Landes, es sei nicht auf die Entscheidung des Bundesamtes, sondern stattdessen auf die Beendigung der Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung durch die gegenständlichen Zuweisungsentscheidungen vom 5. Dezember 2022 abzustellen, überzeugt dagegen nicht.

§ 47 Abs. 1a Satz 3 AsylG sieht vor, dass die Vorschriften der §§ 48 bis 50 AsylG unberührt bleiben. Mit dem Verweis auf § 48 Nr. 1 AsylG geht dabei inhaltlich einher, dass die Verpflichtung des Ausländers, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, vor Ablauf des nach § 47 Absatz 1 Satz 1 AsylG bestimmten Zeitraums unter anderem dann endet, wenn dieser verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen. Eine solche Sachlage ist bereits mit der Bekanntgabe der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Zuweisungsverfügung gegeben,

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2019 - 1 K 15351/16 - juris Rn. 54; Heusch, in: BeckOK AuslR, 47. Edition (Stand: 1. Januar 2026), AsylG § 48 Rn. 7 mit Verweis auf BT-Drs. 12/2062, 36.

Der Umstand, dass die Wohnsitzverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung damit durch die Zuweisungsentscheidung beendet wird, ist indes in der hiesigen Drittanfechtungskonstellation gegen diese Zuweisung auszublenden. Das gegenteilige Verständnis liefe auf eine Sach- und Rechtslage hinaus, die es dem beklagten Land gestattete, die tatbestandlichen Voraussetzungen für ihr behördliches Handeln (hier: des Erlasses der Zuweisungsentscheidung) teilweise durch ebendieses erst zu schaffen. Dieses Verständnis der maßgeblichen Regelungen ist indes nicht gerechtfertigt. Denn zum einen setzt die Vorschrift des § 2 Nr. 1a FlüAG für die Begründung einer gemeindlichen Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 FlüAG unmissverständlich eine Sachlage voraus, in der eine Wohnsitzverpflichtung des betroffenen Ausländers bereits nicht oder nicht mehr existiert. Zum anderen fehlt es gleichzeitig an greifbaren Anhaltspunkten dafür, der Landesgesetzgeber habe an dieser Stellte willentlich ein Tatbestandsmerkmal ohne Regelungsgehalt schaffen wollen.

Vgl. die maßgeblichen Erwägungen zur Einführung des § 2 Nr. 1a FlüAG: LT-Drs. 13/6224 vom 15. November 2004, S. 14.

Aus denselben Gründen ist der unter Bezugnahme auf die Erkrankung des Herrn T. erfolgte Verweis des beklagten Landes auf die Vorschrift des § 49 Abs. 2 AsylG und hierzu vorhandene Erlasse des zuständigen Ministeriums nicht maßgeblich. Denn unbeschadet dessen, dass die genannte Vorschrift vorsieht, dass die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung, oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden kann, fehlt es an einer solchen - hier zu berücksichtigenden - behördlichen Entscheidung oder gesetzlichen Sachlage, die die Verpflichtung des Herrn T. tangiert hätte, seinen Wohnsitz bis zur Entscheidung über seinen Asylantrag in einer Aufnahmeeinrichtung zu nehmen.

Anknüpfend an die vorstehenden Ausführungen erfüllte auch Herr T. die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1a FlüAG bis zum 20. März 2023 nicht. Dem stand - neben den vorangestellten Ausführungen zur Wohnsitzverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung - überdies entgegen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik bereits seit dem 24. Januar 2023 aus asylverfahrensunabhängigen Gründen gestattet war.

b. Soweit die Zuweisungsentscheidungen den Zeitraum vom 21. März 2023 bis zum 2. Juli 2025 betreffen, ist eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten demgegenüber nicht gegeben.

In diesem Zeitraum erfüllte Frau F. sämtliche Voraussetzungen des § 2 Nr. 1a FlüAG, zumal sie seit der Entscheidung über ihren Asylantrag am 21. März 2023 nicht mehr verpflichtet war, ihren Wohnsitz in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu nehmen und gleichzeitig über Duldungen aus Anlass der Durchführung eines Asylfolgeverfahrens verfügte.

Daraus folgt zugleich, dass auch im Hinblick auf Herrn T. die Voraussetzungen der vorgenannten Norm im oben genannten Zeitraum erfüllt waren.

Zwar erfüllte dieser - in Ansehung der bereits vor Zustellung des Bescheides des Bundesamtes erhaltenen Duldungen aus gesundheitlichen Gründen - zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzung, gleichzeitig über ein asylverfahrensabhängiges Aufenthaltsrecht zu verfügen und keiner Wohnsitzverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung mehr zu unterliegen.

Indes folgt die ihn betreffende gemeindliche Unterbringungsverpflichtung nach der Regelung des § 2 Nr. 1a FlüAG aus seiner Eigenschaft als Ehegatte einer Person, die - wie seine Ehefrau - die vorgenannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt.

II. Die Feststellungsklage ist zulässig und ebenfalls teilweise begründet.

  1. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis gemäß § 43 Abs. 1 VwGO besteht hier in der Frage, ob das beklagte Land verpflichtet ist, die infolge der Zuweisungsentscheidungen für die Aufnahme und Unterbringung von Herrn T. und Frau F. bei der Klägerin entstandenen finanziellen Nachteile zu erstatten.

Ein Subsidiaritätseinwand (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im hiesigen Verhältnis zwischen zwei Hoheitsträgern von der praktischen Austauschbarkeit von Feststellungs- und Leistungsklagen gegen Verwaltungsträger auszugehen ist.

Vgl. exemplarisch Möstl, in: BeckOK VwGO, 76. Edition (Stand: 1. Oktober 2025), VwGO § 43 Rn. 15.

Es besteht auch in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung einer etwaigen Erstattungspflichtigkeit der im Zusammenhang mit den Zuweisungen aufgewendeten Kosten für die Aufnahme und Unterbringung von Herrn T. und Frau F..

  1. Die Feststellungsklage ist teilweise begründet.

Das zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsverhältnis besteht in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Dem Grunde nach beruht die Erstattungsverpflichtung des beklagten Landes dabei auf dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Institut des Folgenbeseitigungsanspruchs, der zur Beseitigung der durch den rechtswidrigen Eingriff entstandenen Folgen in der Weise verpflichtet, dass der ursprünglich rechtmäßige Zustand hergestellt und gerade dadurch die Fortdauer des rechtswidrigen Zustands (in Bezug auf die subjektive Rechtsstellung) beendet wird.

Vgl. exemplarisch Decker, in: BeckOK VwGO, 76. Edition (Stand: 1. Januar 2026), VwGO § 113 Rn. 50.

Entstehen - wie hier - infolge des hoheitlichen Eingriffs in ein subjektives geschütztes Rechtsgut diesem Eingriff zurechenbare Kosten, vermittelt er einen Anspruch auf Erstattung ebendieser.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2019 - 1 K 9288/17 -, juris Rn. 65 m.w.N.

Die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs sind dem Grunde nach erfüllt, soweit der Zeitraum bis einschließlich zum 20. März 2023 betroffen ist.

In diesem Umfang sind die Zuweisungsentscheidungen betreffend Herrn T. und Frau F. vom 5. Dezember 2022, wie gezeigt, rechtswidrig.

Infolge der Aufnahme und Unterbringung der vorgenannten Ausländer sind der Klägerin entsprechende Unterbringungskosten (Asylbewerberleistungen, Zahlungen für ambulante und stationäre Krankenversorgung) als finanzielle Nachteile entstanden. Ein hierdurch begründeter und fortbestehender finanzieller Nachteil ist jedoch allein in dem Umfang gegeben, wie die Klägerin für die Aufnahme und Unterbringung der vorgenannten Personen keine Landesmittel erhalten hat (z. B. monatlich pauschalierte Landeszuweisungen oder Kostenpauschalen im Sinne von §§ 4 f. FlüAG).

Einen Erstattungsanspruch für die sich an den 20. März 2023 anschließenden Zeiträume hat die Klägerin dagegen nicht.

Der Folgenbeseitigungsanspruch vermittelt ein solches Recht nicht.

Unter der Prämisse, dass er in der hier gegebenen Konstellation allein eine Erstattung derjenigen finanziellen Nachteile erfasst, die infolge einer rechtswidrigen Zuweisungsentscheidung entstanden sind, sind die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nach dem 20. März 2023 nicht mehr erfüllt, da es an einer Zurechenbarkeit der geltend gemachten finanziellen Nachteile zu einer rechtswidrigen Zuweisungsentscheidung fehlt. Denn, wie gezeigt, erweisen sich die gegenständlichen Zuweisungsentscheidungen bezogen auf den Zeitraum vom 21. März 2023 bis zum 2. Juli 2025 im Verhältnis zur Klägerin als rechtmäßig.

Schließlich ist keine weitere Anspruchsgrundlage ersichtlich, auf welche die Klägerin einen darüberhinausgehenden Erstattungsanspruch gegen das beklagte Land stützen könnte.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Beteiligten teilweise obsiegt haben und teils unterlegen waren, waren die Verfahrenskosten verhältnismäßig zu teilen. Die Kammer hat bei dieser Teilung näherungsweise auf den Anteil derjenigen Zeiträume abgestellt, in welchen sich die Zuweisungsentscheidungen vom 5. Dezember 2022 während ihrer Wirkdauer als rechtmäßig (Zeitraum vom 21. März 2023 bis zum 2. Juli 2025) respektive rechtswidrig (Zeitraum bis zum 20. März 2023) erwiesen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 Sätze 1 und 2 sowie 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.

Mit Rücksicht darauf, dass das verfolgte Erstattungsbegehren hier den maßgeblich wertbildenden Verfahrensgegenstand darstellt, bemisst die Kammer die Bedeutung der Sache im Ausgangspunkt anhand der Höhe der in Rede stehenden finanziellen Nachteile der Klägerin im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Herrn T. und Frau F.. In Ansehung dessen, dass die Darstellung der Klägerin zu den behauptetermaßen angefallenen Kosten indes in vielerlei Hinsicht inhaltlich unsubstantiiert geblieben ist und nicht zuletzt inhaltlichen Zweifeln unterlag - teils wurden Zeiträume doppelt in Ansatz gebracht -, sowie mit Blick darauf, dass die im Gegenzug erhaltenen FlüAG-Pauschalen - deren Höhe im hiesigen Rechtsstreit seitens der Beteiligten überdies nicht beziffert wurden - bei dieser Aufstellung nicht in Abzug gebracht wurden, ist die Kammer diesen Umstanden dergestalt begegnet, dass sie die in Rede stehenden Unterbringungskosten nur teilweise in Ansatz gebracht hat.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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