Verwaltungsgericht Düsseldorf — 15 L 456/26 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-08-03
Aktenzeichen: 15 L 456/26
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0803.15L456.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: BBiG § 38 Abs 1; BBiG § 39 Abs 1; BBiG § 40 Abs 3 S 1; BBiG § 40 Abs 6 S 1
Leitsätze
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Der für die Durchführung der Prüfungen zuständigen Behörde obliegt es mangels anderweitiger rechtlicher Vorgaben, in Ausübung des ihr obliegenden Organisationsermessens festzulegen, welche Mitglieder eines Prüfungsausschusses im Rahmen der rechtlichen Vorgaben an einer bestimmten Fortbildungsprüfung beteiligt sind.
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Die Durchführung der Prüfungen zuständige Behörde hat durch Organisationsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass die Fortbildungsprüfung ihren aus § 38 Abs. 1 S. 1 BBiG umschriebenen Zweck erfüllt, nämlich festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, indem er nachweist, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist (§ 38 Abs. 1 S. 2 BBiG). Dies schließt die Gewährleistung eines möglichst störungsfreien und auch sonst reibungslosen Prüfungsverlaufs ein.
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Der von einnem Prüfer geltend gemachte Anspruch auf seinen Einsatz in den anstehenden Fortbildungsprüfungen setzt notwendig, wenn auch allein nicht hinreichend, voraus, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn an diesen nicht mitwirken zu lassen, gegen das Willkürverbot verstößt
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Von einem sachlichen Grund getragen ist der (vorübergehende) Ausschluss eines bestellten Prüfers von der Mitwirkung an einer Fortbildungsprüfung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sein Einsatz werde den ordnungsgemäßen und auch sonst störungsfreien Ablauf des Prüfungsgeschehens nachhaltig beeinträchtigen.
Tenor
- Das Verfahren 15 L 2262/26 wird zur gemeinsamen Entscheidung mit dem Verfahren 15 L 456/26 verbunden und unter dem Aktenzeichen 15 L 456/26 fortgeführt.
- Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Gründe
Das am 13. Februar 2026 bei Gericht eingegangene und zuletzt mit den Schriftsätzen vom 27. und 28. Juli 2026 erweiterte und begründete vorläufige Rechtsschutzgesuch mit den wörtlich gestellten Anträgen,
- der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig wieder zu Prüfungssitzungen einzuladen und ihn vorläufig wieder als Mitglied in den anstehenden Prüfungsausschüssen einzusetzen,
hilfsweise
ihn bei der Besetzung von Prüfungsausschüssen vorläufig der Gruppe der Lehrer im Sinne des § 40 BBiG zuzuordnen,
und
- die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
die als Anlage AST 1 beigefügte schriftliche Richtigstellung des Antragstellers unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses, an alle Mitglieder des Prüfungsausschusses [Industriemeister Metall] weiterzuleiten, die an der Prüfersitzung vom 1. September 2025 teilgenommen haben, wobei der Weiterleitung ein Begleitschreiben der Antragsgegnerin mit folgendem Wortlaut voranzustellen ist:
"Die Weiterleitung der beigefügten Richtigstellung von Herrn K. erfolgt aufgrund des Beschlusses vom … des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes."
und
dem Antragsteller den erfolgten Zugang an die Ausschussmitglieder unverzüglich durch Vorlage des Sendeberichts oder einer schriftlichen, vom Hauptgeschäftsführer der Antragsgegnerin an Eides statt bestätigten Vollzugsanzeige nachzuweisen,
bleibt erfolglos. Über das Rechtsschutzgesuch ist zu entscheiden, nachdem der Rechtsstreit zwischen den Beteiligten nicht im Rahmen des Mediationsverfahrens (50 I 31/26) gütlich hat beigelegt werden können.
Das Rechtschutzbegehren ist gemäß den §§ 123 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 S. 2 VwGO als Antrag auf Erlass von Regelungsanordnungen zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber mit keinem der gestellten Anträge auch begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnungen sind nicht erfüllt.
Der Antrag zu Ziffer 1 ist nicht begründet.
Offenbleiben kann, ob der Antragsteller, den die Antragsgegnerin zuletzt unter Aushändigung der entsprechenden Urkunde vom 15. April 2025 für den Zeitraum vom 1. September 2024 bis zum 31. August 2029 als Beauftragten der Arbeitnehmer zum Mitglied des Prüfungsausschusses "Geprüfter Industriemeister / "Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall" berufen hat, für dieses Rechtsschutzbegehreneinen Regelungsgrund glaubhaft gemacht hat. Für den Regelungsanspruch, der mit dem begehrten Einsatz als diesem Prüfungsausschuss angehörender Prüfer in den künftigenFortbildungsprüfungen - gegebenenfalls als "Lehrkraft im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen" - auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, gilt dies jedenfalls nicht.
Eine gerichtliche Entscheidung, die - wie hier - dem grundsätzlich vorläufigen Charakter einer einstweiligen Anordnung durch die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung zuwider läuft, kommt im Hinblick auf das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die begehrte Regelung zur Abwehr dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls drohender unzumutbarer Nachteile schlechterdings notwendig ist und ein gesteigerter Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch im Hauptsacheverfahren spricht.
Vgl. hierzu etwa: Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 31. Auflage 2025, zu § 123 Rdnr. 13 f und 26.
Daran fehlt es hier. Nach Lage der Akten spricht vielmehr alles dafür, dass das vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren (15 K 1529/26) verfolgte Klagebegehren, soweit es dem Antragsziel entspricht, nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand un begründet ist. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller - anders als in den Vorjahren und wie schon im Frühjahr 2026 - bis zu einer Entscheidung über die Frage, ob er als Prüfer abberufen werden soll, vorerst nicht mehr an Fortbildungsprüfungen als Prüfer zu beteiligen, wird der Rechtskontrolle wohl Stand halten.
Gemäß § 39 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der zuletzt durch Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 246) geänderten Fassung und § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für Fortbildungsprüfungen vom 11. Juli 2023 (FPO) errichtet die zuständige Stelle für die Durchführung der Abschlussprüfung Prüfungsausschüsse, die im Rahmen der Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung zu erbringende Prüfungsleistungen abnehmen. Dem grundsätzlich aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss müssen dabei als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine als Lehrkraft im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen tätige Person angehören (§§ 40 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BBiG, 1 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 S. 1 FPO).
Aus der Bestellung zum (hier gemäß § 40 Abs. 6 S. 1 BBiG ehrenamtlichen) Mitglied eines Prüfungsausschusses (§§ 40 Abs. 3 S. 1 BBiG, 2 Abs. 3 S. 1 FPO) folgt für das Ausschussmitglied die Befugnis, an Prüfungen des Prüfungsausschusses mitzuwirken. Der Antragsgegnerin, die für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist, obliegt es dabei mangels anderweitiger rechtlicher Vorgaben, in Ausübung des ihr obliegenden Organisationsermessens festzulegen, welche Mitglieder eines Prüfungsausschusses im Rahmen der rechtlichen Vorgaben an einer bestimmten Fortbildungsprüfung beteiligt sind. Dabei hat sie durch Organisationsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass die Fortbildungsprüfung ihren aus § 38 Abs. 1 S. 1 BBiG umschriebenen Zweck erfüllt, nämlich festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, indem er nachweist, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist (§ 38 Abs. 1 S. 2 BBiG). Dies schließt die Gewährleistung eines möglichst störungsfreien und auch sonst reibungslosen Prüfungsverlaufs ein. Aus der Bindung auch der Prüfungsbehörde an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) und damit auch den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt, dass zur Organisation der anstehenden Fortbildungsprüfungen getroffene Maßnahmen dem Prüfungszweck dienen müssen, das heißt sachlich begründet sind und nicht willkürlich sein dürfen.
Danach setzt der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf seinen Einsatz in den anstehenden Fortbildungsprüfungen,
vgl. zu einem solchen Beteiligungsanspruch: VG München, Beschluss vom 20. November 2024, M 16 E 14.4485, juris Rdnr. 19 f.; Pepping / Günther, Berufsbildungsgesetz, 3. Auflage 2025, zu § 40 Rdnr. 13,
notwendig, wenn auch allein nicht hinreichend, voraus, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn an diesen nicht mitwirken zu lassen, gegen das Willkürverbot verstößt. Dies dürfte nicht der Fall sein.
Von einem sachlichen Grund getragen ist der (vorübergehende) Ausschluss eines bestellten Prüfers von der Mitwirkung an einer (Fortbildungs)Prüfung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sein Einsatz werde den ordnungsgemäßen und auch sonst störungsfreien Ablauf des Prüfungsgeschehens nachhaltig beeinträchtigen. Hiervon dürfte die Antragsgegnerin mit Blick auf den Antragsteller zu Recht ausgegangen sein.
Zu den aus dem Zweck einer (Fortbildungs)Prüfung folgenden Obliegenheiten des Mitglieds eines Prüfungsausschusses zählt - soweit hier von Interesse - als Grundlage der unabdingbar notwendigen vertrauensvollen Zusammenarbeit ein kooperatives und wertschätzendes Verhalten sowohl gegenüber den Bediensteten der Prüfungsbehörde als auch gegenüber den übrigen Ausschussmitgliedern. Dies schließt auch und gerade in Konfliktsituationen insbesondere den respektvollen Umgang mit den an der Organisation und der Abnahme einer Prüfung Beteiligten ein. Ein solcher Umgang verpflichtet auch dazu, Meinungsverschiedenheiten sachlich auszutragen und - soweit erforderlich und zumutbar - Verständnis für die Positionen aufzubringen, die von der eigenen Einschätzung abweichen, und gegebenenfalls eigene Standpunkte und / oder persönliche Befindlichkeiten dem übergeordneten Interesse an einem störungsfreien Ablauf des Prüfungsgeschehens unterzuordnen.
Dass die Antragsgegnerin diese Anforderungen an eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Antragsteller als derzeit nicht gegeben erachtet, wird nach seinem aktenkundigen Verhalten im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach einer rechtlichen Überprüfung Stand halten.
Dies gilt schon mit Blick auf folgende Passage aus dem Buch, das der Antragsteller unter dem Titel „Kein Rentner-Blues in Wuppertal“ veröffentlicht hat:
"… Meinen Schüler*innen rate ich sowieso immer, dass sie ihr Recht der Einsicht in Prüfungsunterlagen nutzen, sollte die Prüfung als nicht bestanden ausgegangen sein, weil sie knapp an der Hürde von 50 Punkten gescheitert sind.
Im Extremfall steht diesen ein Klagerecht zu, und ich behaupte einmal, dass dies in Grenzfällen überwiegend zu einem positiven Ergebnis führen würde. Das macht allerdings nur Sinn, wenn statt der erforderlichen 50 Punkte nur, sagen wir einmal, 45 Punkte erreicht wurden. Wem zehn oder mehr Punkte zum Erreichen des "rettenden Ufers" fehlen, wird nicht glaubhaft machen können, diese wären ihm für korrekte Antworten vorenthalten worden. …".
Dieser Text erschöpft sich nicht nur, wie der Antragsteller meint, in dem aufklärenden Hinweis auf das den Prüflingen zustehende Recht, Einsicht in ihre Prüfungsakten und gegenüber Prüfungsentscheidungen gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können. Seine Behauptung, dass mit einem Erfolg der Klage in der überwiegenden Zahl der Fälle eines Prüfungsversagens zu rechnen ist, verlässt bei objektiver Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Lesers die Ebene einer sachbezogenen Aufklärung, indem sie suggeriert, der Antragsteller wisse, dass in der Mehrzahl der nicht erfolgreiche Abschluss eines Prüfungsverfahrens nicht auf fachlich unzureichende Leistungen, sondern auf mangelhafte Bewertungsprozesse, wenn nicht gar auf ein bewusst rechtswidriges Verhalten der an der Prüfungsentscheidung Beteiligten zurückzuführen sei. Letzteres Verständnis seiner Aussage legt der Nachsatz zumindest nachhaltig nahe, für eine Prüfungsleistung zu vergebende Punkte würden Prüflingen für korrekte Antworten "vorenthalten".
Vorenthalten bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch,
vgl. hierzu etwa die Begriffserklärung im Duden: www.duden.de/rechtschreibung/vorenthalten#bedeutung,
jemandem etwas nicht geben, worauf er einen Anspruch hat. Im Kontext der Textpassage lässt diese Wortbedeutung deshalb den Schluss zu, dass nach Auffassung des Antragstellers Entscheidungen über das Nichtbestehen einer Prüfungsleistung häufig darauf beruhen, dass die an ihrer Bewertung beteiligten Prüferinnen und Prüfer für Lösungen von Prüfungsaufgaben keine Punkte vergeben, obwohl ihnen bewusst ist, dass die jeweilige Bearbeitung der Prüfungsaufgabe jedenfalls fachlich vertretbar ist.
Diese Aussagen in dem veröffentlichten Buch des Antragstellers ist mithin ohne Weiteres geeignet, das Ansehen der Antragsgegnerin als Prüfungsbehörde sowie den Ruf der Prüfungsausschussmitglieder, die an Leistungsbeurteilungen in Prüfungen, die die Antragsgegnerin anbietet, beteiligt sind, zu schädigen, weil sie möglicherweise das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Prüfungsgeschehens untergraben.
Kritik, wie sie der vorzitierte Text enthält, an öffentlich-rechtlichen Körperschaften - wie der Antragsgegnerin - und der für sie tätigen Personen ist zwar ohne Weiteres auch dann von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt, wenn sie sich, wie hier, in nicht belegten Tatsachenbehauptungen erschöpft. Wer - wie der Antragsteller - als Prüfer in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft tätig ist, kann und darf dort für rechtswidrig erachte Zustände auch thematisieren. Derartige Kritik ist aber wegen der durch die Prüferbestellung begründeten Loyalitätsverpflichtung nicht in der Öffentlichkeit, sondern sachbezogen behördenintern zu äußern, um der Prüfungsbehörde die Überprüfung der Vorhalte zu erlauben und die Gelegenheit einzuräumen, etwaige Missstände abzustellen.
Dass Mitglieder des von der Antragsgegnerin gebildeten Prüfungsausschusses für die Fortbildungsprüfung "Geprüfter Industriemeister / "Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall" durch den vorbezeichneten Buchtext ihre Integrität als Prüferinnen und Prüfer auch tatsächlich in Zweifel gezogen sehen, belegt die aktenkundige, an den Antragsteller am 19. Januar 2026 gerichtete Mail des Prüfers L., der im Anschluss an das Zitat aus dem Buch anmerkt, dass es "… die Validität und Objektivität der Prüfungsausschüsse infrage stellt ….", und weiter ausführt, dass es "… in Ausschusssitzungen kontrovers und kritisch diskutiert werden …" dürfe, wenn "… Mitglieder des Ausschusses durch öffentliche Aussagen die Integrität sowie die Validität, Reliabilität und Objektivität der Prüfungsbewertung infrage stellen ...". Nichts anderes besagt die vom Antragsteller dem Prüfer E. zugeschriebene Äußerung, nach der der Prüfer in der Sitzung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses am 1. September 2025 dem Antragsteller vorgehalten haben soll, dieser habe in seinem Buch "… öffentlich (…) Interna preisgegeben …".
Die in der zitierten Passage seines Buches zum Ausdruck gebrachten Vorbehalte des Antragstellers gegenüber Mitgliedern des Prüfungsausschusses beeinträchtigen damit nachhaltig nicht nur das Vertrauensverhältnis zwischen Ausschussmitgliedern und dem Antragsteller. Sie sind zudem auch geeignet, die Organisation und Durchführung der Fortbildungsprüfungen im Bereich "Geprüfter Industriemeister / Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall" erheblich zu beeinträchtigen.
Die in der zuvor genannten Mail des Prüfers L. vom 19. Januar 2026 in Bezug genommene Kontroverse über die textlich oben wiedergegebene Textpassage aus dem Buch des Antragstellers in der Sitzung der Mitglieder des Prüfungsausschusses am 1. September 2025 hat der Antragsteller nicht zum Anlass genommen, seine veröffentlichten Ausführungen selbst zu hinterfragen oder aber wenigstens zu respektieren, dass andere Ausschussmitglieder die Aussagen in seinem Buch inhaltlich nicht teilen und sich durch die dortigen Äußerungen - auch in der Öffentlichkeit - diskreditiert sehen. Per Mail hat der Antragsteller sich vielmehr am 3. September 2025 an die Antragsgegnerin gewandt und ausgeführt, er sei "… nun unter Führung des Kollegen E. (…) am Montag Ziel einer heftigen Gruppen-Attacke …" geworden, weil man gemeint habe, "… ihm unzulässige Äußerungen in (… [sc.: seinem]) Buch unterstellen zu müssen …", ohne sich die Mühe gemacht [sc.: zu haben], dieses vorher zu lesen …". Er bitte deshalb, den übrigen Ausschussmitgliedern per Mail die nachfolgend aufgeführten Prüfungsordnungen von Industrie- und Handelskammern mit ihren Regelungen über das Recht zur Einsicht in Prüfungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen, da er hoffe, dass den "… Kollegen spätestens jetzt deutlich ..." werde, "… wie unangebracht und peinlich ihre Attacke gegen …" ihn gewesen sei, da doch alle wüssten, "… dass es tatsächliche Regelverletzungen (… [sc.: gebe]), die bedenklicher (… [sc.: seien]), die aber nicht thematisiert …" würden. Von Respekt gegenüber dem Standpunkt der an der Kontroverse in der Sitzung vom 1. September 2025 beteiligt gewesenen Ausschussmitgliedern zeugen diese Formulierungen nicht.
Zudem hat der Antragsteller, nachdem die Antragsgegnerin seiner Bitte um Weiterleitung seiner Nachricht vom 3. September 2025 an die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht nachgekommen war, sein Anschreiben den Ausschussmitgliedern per Mail oder Chat-Nachricht zukommen lassen und ausweislich eines Aktenvermerks am 25. November 2025, dem Tag einer Fortbildungsprüfung, den Prüfer E. mit dem Vorwurf konfrontiert, die Antragsgegnerin habe diesen instrumentalisiert, um ihn zu diskreditieren.
Die vorgenannten Umstände zeigen, dass der Antragsteller offenbar nicht gewillt und / oder in der Lage ist, seiner Meinung entgegenstehende Standpunkte Dritter zu respektieren und seine eigene Auffassung zu vorgeblichen Missständen im Bereich Prüfungswesen im Interesse der bei Abnahme von Prüfungen erforderlichen sachlichen und kooperativ vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht zum Anlass zu nehmen, einen von persönlichen Befindlichkeiten geprägten Konflikt mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses fortzuführen. Ausdruck des offensichtlich gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und nicht nur der Antragsgegnerin, sondern auchMitgliedern des Prüfungsausschusses ist denn etwa auch die an die Antragsgegnerin gerichtete Mail des Prüfers Lange vom 23. September 2025, in der dieser darum bittet, ihn, soweit möglich, nicht mehr in einem Prüfungsausschuss mit dem Antragsteller einzusetzen.
Aufgrund der vorgenannten Umstände spricht alles dafür, dass die Antragsgegnerin befugt ist, von einem Einsatz des Antragstellers als Prüfer in Fortbildungsprüfungen im Bereich "Geprüfter Industriemeister / Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall" abzusehen, solange die beschriebene Konfliktlage fortbesteht. Zu Recht dürfte die Antragsgegnerin nämlich andernfalls rechtserheblich nachteilige Auswirkungen auf die Organisation des Prüfungsgeschehens und den Ablauf der Fortbildungsprüfungen befürchten. Bei der Vielzahl der nach Aktenlage in der kommenden Prüfungsperiode anstehenden Prüfungen und der für diese einzusetzenden Prüfungskommissionen ist der Antragsgegnerin schon der tatsächliche Aufwand nicht zuzumuten, den es bedeuten würde, jedes Mitglied des Prüfungsausschusses, das für eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller in einer Prüfungskommission potenziell in Betracht kommt, zu befragen, ob aus dessen Sicht Bedenken gegen ein vertrauensvolles Zusammenwirken mit dem Antragsteller in einer Fortbildungsprüfung bestehen. Zudem bietet der Antragsteller jedenfalls derzeit keine Gewähr dafür, dass er Begegnungen mit anderen Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht erneut zum Anlass für eine persönliche Konfrontation nimmt.
Ist der Antragsteller danach wohl zur Zeit nicht an der Abnahme von Fortbildungsprüfungen zu beteiligen, ist er auch nicht auch zu den die Prüfungen vorbereitenden Ausschusssitzungen einzuladen.
Damit kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin die derzeitige Nichtberücksichtigung des Antragstellers als Prüfer in den Fortbildungsprüfungen zu Recht auch auf das Verhalten des Antragstellers stützt oder stützen kann, das er nach Lage der Akten gegenüber der Antragsgegnerin vorprozessual gezeigt hat, um den aus seiner Sicht gegebenen Anspruch durchzusetzen, in Fortbildungsprüfungen entgegen seiner Berufung nicht als Beauftragter der Arbeitnehmerseite, sondern als Lehrkraft einer berufsbildenden Schule eingesetzt zu werden. Unentschieden bleiben kann deshalb, ob das Prüfungsrecht überhaupt einen solchen Anspruch als subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers begründet.
Nur vorsorglich ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die zuletzt aufgeworfene Rechtsfrage wohl zu verneinen ist. Der Antragsteller dürfte entgegen seiner Rechtsauffassung insoweit nicht dazu berufen sein, "… einem fortlaufenden, schweren Verfahrensfehler bei sämtlichen von diesem Ausschuss abgenommenen Prüfungen…" entgegenzuwirken, um "… eine weitere Zerrüttung der Rechtssicherheit im Prüfungswesen zu verhindern. …".
Die Regelungen über die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse in den §§ 40 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 BBiG, 2 Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6 FPO bezwecken wohl ausschließlich, die Grundrechte der Prüflinge verfahrensrechtlich abzusichern und sie vor nicht sach- und fachkundiger Bewertung ihrer Prüfungsleistungen zu schützen. Dafür, dass diese Vorschriften daneben auch den Interessen eines (einzelnen) Prüfers zu dienen bestimmt sind und ein vom Antragsteller hier in Anspruch genommenes subjektiv-öffentliches Recht begründen, dürfte nichts sprechen.
Vgl. dazu VG Karlsruhe, Beschluss vom 12. August 2004, 7 K 1803/04, juris Rdnr. 7; Fischer / Jeremias / Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026 Rdnr. 25 ff.
Der Antrag zu Ziffer 2 ist ebenfalls nicht begründet.
Auch hier kann letztlich offenbleiben, ob der Antragsteller für dieses Begehren einen Regelungsgrund glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls fehlt es für den Erfolg des Antrags zu 2. ebenfalls an einem Regelungsanspruch.
Dahinstehen kann, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen im Einzelnen der vom Antragsteller benannte, aus dem Fürsorgegedanken abgeleitete Folgenbeseitigungsanspruch besteht, der für sein Antragsbegehren als Anspruchsgrundlage - wenn überhaupt - allenfalls in Betracht kommt. Das vom Antragsteller geltend gemachte rechtswidrige Handeln der Antragsgegnerin durch ein Unterlassen ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. Dies gilt unbeschadet der Frage, ob - und gegebenenfalls welche - Schutzpflichten einer Prüfungsbehörde gegenüber den von ihr bestellten Prüferinnen und Prüfern obliegen. Die Antragsgegnerin war jedenfalls nicht verpflichtet, gegen die vom Antragsteller dem Prüfer E. zugeschriebene Äußerung in der Ausschusssitzung am 1. September 2025 einzuschreiten und / oder die vom Antragsteller vorprozessual hierzu verfasste "Richtigstellung" an die an der Sitzung beteiligten Ausschussmitglieder weiterzuleiten. Dies gilt selbst dann, wenn der Prüfer E. in der Sitzung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses am 1. September 2026 tatsächlich ausgeführt haben sollte, in seinem Buch habe der Antragsteller "… Interna preisgegeben …" und dazu aufgerufen, "… gegen IHK-Prüfungen Widerspruch einzulegen und (…) zu klagen …", und diese Äußerungen zudem nicht nur als Kundgabe seiner durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinung zu werten sind, sondern (auch der Richtigstellung allein zugängliche) Tatsachenbehaupten enthält. Solche wären, ausgehend von den Formulierungen des Antragstellers in seinem Buch, jedenfalls nicht unwahr. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Erörterung des Antrags zu 1. wird Bezug genommen. Darüber hinaus war der Antragsteller in der Ausschusssitzung anwesend. Es war ihm daher jedenfalls möglich, seine Sicht der Dinge den anwesenden Prüferinnen und Prüfer darzulegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Danach ist in einem Hauptsacheverfahren für das auf die Berücksichtigung als Prüfer in den Fortbildungsprüfungen ab dem Herbst 2026 gerichtete Begehren ein Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen, für das Begehren, in Fortbildungsprüfungen als Lehrkraft berufsbildender Schule eingesetzt zu werden, ein Streitwert von weiteren 2.500,00 Euro sowie für das Begehren unter Ziffer 2 des Antrags ein Streitwertbetrag von ebenfalls 5.000,00 Euro. Keiner der Beträge, die zu addieren sind, war nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog,
zu reduzieren, da sämtliche Antragsbegehren zumindest auf eine temporäre Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sind.
Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2024, 15 B 1425/23, juris Rdnr. 18, 26.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung zu Ziffer 1 ist unanfechtbar.
Im Übrigen kann gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.