12 L 1708/19•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-01-10, 12 L 1708/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-01-10, 12 L 1708/19
12 L 1708/19Tribunale amministrativo10 gen 2020
Regest
1. Maßstabsnorm für die Auswahl der Bewerber um eine Ausbildung für den öffentlichen Dienst ist allein Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG greift insofern ausnahmsweise nicht ein, weil kein Ausbildungsmonopol des Staates besteht. 2. Für alle Bewerber gleichermaßen geltende Bewerbungsbedingungen wie die Beschränkung auf eine bestimmte Zahl von der Bewerberin bzw. dem Bewerber zu bestimmender Einstellungsbehörden (hier: Hauptzollämter) verstoßen ebenso wie das - alleinige - Auswahlkriterium der Note des maßgeblichen Schulabschlusses nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Eine weitere Gewichtung der Zeugnisnoten nach dem Zeitpunkt des Schulabschlusses oder dem Bundesland, in dem er erworben wurde, ist mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht geboten.
Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 1708/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-10
Aktenzeichen: 12 L 1708/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0110.12L1708.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 12 Abs 1; VwGO § 123 Abs 1
Leitsätze
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Maßstabsnorm für die Auswahl der Bewerber um eine Ausbildung für den öffentlichen Dienst ist allein Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG greift insofern ausnahmsweise nicht ein, weil kein Ausbildungsmonopol des Staates besteht.
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Für alle Bewerber gleichermaßen geltende Bewerbungsbedingungen wie die Beschränkung auf eine bestimmte Zahl von der Bewerberin bzw. dem Bewerber zu bestimmender Einstellungsbehörden (hier: Hauptzollämter) verstoßen ebenso wie das - alleinige - Auswahlkriterium der Note des maßgeblichen Schulabschlusses nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Eine weitere Gewichtung der Zeugnisnoten nach dem Zeitpunkt des Schulabschlusses oder dem Bundesland, in dem er erworben wurde, ist mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht geboten.
Tenor
1 Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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