Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 1860/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-02-05
Aktenzeichen: 12 L 1860/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0205.12L1860.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: BGB §§ 387 ff.; VwGO § 80 Abs. 5; LBesG NRW § 15 Abs. 2
Leitsätze
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid steht einer Aufrechnungserklärung der Behörde nicht entgegen. Die Befriedigung eines Anspruchs der Behörde im Wege der Aufrechnung stellt keine Vollziehungsmaßnahme dar.
Tenor
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- Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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- Der Streitwert wird auf 1.149,89 Euro festgesetzt.