Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9 L 347/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-05-04
Aktenzeichen: 9 L 347/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0504.9L347.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: StVG § 3 Abs 1 Satz 1; VwVfG § 46; FeV § 11 Abs 2 Satz 1, § 11 Abs 2 Satz 3 Nr 1; § 11 Abs 2 Satz 4, § 11 Abs 6, § 11 Abs 8 Satz 1, § 11 Abs 8 Satz 2,; § 12 Abs 8, § 46 Abs 1, § 46 Abs 3, Anl 4 Ziff 4.5, Anl 4 Ziff 6.6
Leitsätze
Weil § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV der Behörde erlaubt, mehrere Gutachtenanordnungen zu treffen, vermag jede einzelne Gutachtenanordnung die Folge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV selbstständig zu begründen und zu tragen. Dies gilt für den Fall, dass die Behörde zeitgleich nach § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV mehrere Gutachtenanordnungen voneinander unabhängig zur Aufklärung unterschiedlicher fachlicher Fragenkomplexe erlässt.
Tenor
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- Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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- Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.