Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 17 L 88/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-05-07
Aktenzeichen: 17 L 88/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0507.17L88.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: VwGO § 123; PolG NRW § 15a; § 8 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1
Leitsätze
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Im Falle einer angekündigten und durch den Behördenleiter bereits beschlossenen Videoüberwachung eines Straßenbereiches kann ein Bedürfnis für vorbeungenden Rechtschutz, insbesondere um im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes bestehen.
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Eine gewissermaßen "ab der Haustür" eines hiervon Betroffenen beginnende Videoüberwachung stellt einen tiefgreifenden Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.
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Zur Darlegung eines die Überwachung eines Straßenbereiches nach nordrhein-westfälischen Landesrecht rechtfertigenden Kriminalitätsschwerpunkt bedarf es konkreter und aussagekräftiger Statistiken, dass in dem in Rede stehenden Bereich (inbesondere im Vergleich zu anderen Teilen des Stadtgebietes) gehäuft Straftaten vorkommen.
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Eine Videoüberwachung nach nordrhein-westfälischen Landesrecht darf alleine der Verhütung künftiger Straftaten dienen. Sie ist kein Mittel zur Bekämpfung gesellschaftlich zu missbilligender ggf. der öffentlichen Ordnung zu widerlaufender (rechtsextremer) Verhaltensweisen im öffentlichen Raum.
Tenor
- Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Klageverfahren 17 K 275/20 untersagt, die F.-straße in E. entsprechend der Entscheidung des Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums E. vom 21. Januar 2020 durch den Einsatz optisch-technischer Mittel zu überwachen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf 2.500,- festgesetzt.