Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 L 596/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-05-15
Aktenzeichen: 14 L 596/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0515.14L596.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: VersG § 15; CoronaSchVO § 13; CoronaSchVO § 11
Leitsätze
Im Rahmen einer Interessenabwägung geht das öffentliche Interesse am Infektionsschutz im vorliegenden Einzelfall dem Interesse der Versammlungsanmelderin an dem gewählten Versammlungsort vor.
Tenor
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- Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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- Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.