Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 L 863/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-07-03
Aktenzeichen: 14 L 863/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0703.14L863.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: GG Art 8; VersammlG § 15; CoronaSchVO NRW § 13 Abs 3
Leitsätze
Die Frage, ob der Wortlaut des § 13 Abs. 3 S. 2 CoronaSchVO NRW so auszulegen ist, dass die Versammlungsbehörde nur für den Erlass von Anordnungen zur Sicherstellung eines Mindestabstandes zuständig ist, nicht jedoch für die Anordnung darüber hinausgehender Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes, die allein von der dafür zuständigen Behörde in einem eignenen Bescheid anzuordnen wären, ist im Hauptsacheverfahren zu klären.
Tenor
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- Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2020 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
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- Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.