Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9 L 765/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-08-20
Aktenzeichen: 9 L 765/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0820.9L765.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: StVG § 4 Abs 5 Satz 1; § 4 Abs 6 Satz 2; § 4 Abs 6 Satz 3; § 4 Abs 6 Satz 4; § 4 Abs 8; § 4 Abs 9
Leitsätze
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"Tag des Ausstellens" im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG und damit maßgeblicher Tag für die nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG eintretende Verringerung des Punktestands ist der Tag der endgültigen Fertigstellung des Schriftstücks, nicht der Zeitpunkt der Absendung oder des Zugangs.
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Der für die Fahrerlaubnisbehörde maßgebliche Kenntnisstand für die Erhöhung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG ergibt sich ebenso wie der für das Ergreifen von Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG mit den Wirkungen des § 4 Abs. 6 Sätze 2 und 3 StVG aus den Übermittlungen des Kraftfahrtbundes-amtes gemäß § 4 Abs. 8 StVG.
Tenor
- Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.