Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 K 2784/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-10-19
Aktenzeichen: 14 K 2784/18
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1019.14K2784.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: RBStV § 7; BGB § 189; BGB § 191; BGB § 192
Leitsätze
Die Fälligkeitsbestimmung in § 7 Abs. 3 RBStV ist hinreichend bestimmbar und verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.